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– Oktober 24, 2022

Personalverleih: Wer ist mein Arbeitgeber?

Sowohl der Personalverleih als auch die private Arbeitsvermittlung sind im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt, das die Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmenden schützen soll.

Was ist Personalverleih?

Arbeitet ein Angestellter in einem anderen Unternehmen, als er durch einen Arbeitsvertrag angestellt ist, handelt es sich um Personalverleih. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher. Der Verleiher und der Betrieb, in dem der Angestellte arbeitet, schliessen einen Verleihvertrag oder eine Einsatzvereinbarung ab. Dadurch tritt der Verleiher die Weisungsrechte an den Mitarbeiter an den Einsatzbetrieb ab.

 

Die Arten des Personalverleihs

  • Temporärarbeit
    Temporärarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ausnahmslos Mitarbeiter anstellt, damit er sie an andere Betriebe verleihen kann. Dabei besitzt der Arbeitgeber nicht selber einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb, er hat also keinen Bedarf an den Arbeitnehmenden selber. Ausserdem wird für jeden Einsatz der Angestellten ein eigener Arbeitsvertrag aufgesetzt und abgeschlossen.
  • Leiharbeit
    Bei der Leiharbeit werden Arbeitnehmer zwar angestellt, damit sie an Einsatzbetriebe verliehen werden können, die Arbeitgeber selber besitzen meistens aber auch einen eigenen Betrieb, in dem die Arbeitskraft eingesetzt werden kann. Der Arbeitsvertrag wird für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, die aber unabhängig von den einzelnen Einsätzen ist.
  • Gelegentliches Überlassen
    Im Bereich des gelegentlichen Überlassens sind die Arbeitnehmer nicht angestellt, damit sie an andere Betriebe verliehen werden können. Es kann aber ausnahmsweise vorkommen, dass der Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen gebraucht wird, um zum Beispiel Umsatzeinbussen im eigenen Betrieb zu überbrücken oder um einem Betrieb Hilfe zu leisten, der von der Arbeit regelrecht überflutet wird. Für diese Art des Personalverleihs braucht es auch keine Bewilligung.
  • Konzerninterner Verleih
    Der konzerninterne Verleih unterliegt der Bewilligungspflicht. Nur im Einzelfall kann auf eine Bewilligung abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Verleih nur zum Aneignen von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht dient, oder die Fachkompetenz innerhalb des Unternehmens dadurch weitergegeben werden soll.
  • Gewerbsmässiger Personalverleih
    Gewerbsmässig ist der Personalverleih dann, wenn er regelmässig und gewinnorientiert erfolgt.Regelmässig heisst dabei, dass innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn Verleihverträge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmenden geschlossen wird oder durch den Verleih jährlich ein Umsatz von mindestens CHF 100’000.00 erwirtschaftet wird.

    Übersteigt die Rechnungsstellung gegenüber dem Einsatzbetrieb den Betrag für die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und einen Verwaltungskostenanteil von max. 5%, ist der Personalverleih gewinnorientiert.

    Handelt es sich um einen gewerbsmässigen Personalverleih, braucht man dazu innerhalb der Schweiz eine kantonale Bewilligung. Diese wird durch denjenigen Kanton erteilt, an dem der Vermittlungs- oder Verleihbetrieb seinen Sitz hat. Damit die Lohnansprüche sichergestellt werden können, muss der Verleiher für den gewerbsmässigen Personalverleih beim Kanton eine Kaution von CHF 50’000.00 – CHF 150’000.00 hinterlegen.

 

Grenzüberschreitender Personalverleih

Im Falle eines grenzüberschreitenden Personalverleihs, muss eine eidgenössische Bewilligung eingeholt werden. Diese wird vom SECO, der Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden, ausgestellt.

Damit ein Arbeitnehmer in das Ausland verleiht werden darf, muss zuerst überprüft werden, ob der Betrieb genügend Kenntnis über die Verhältnisse im entsprechenden Staat hat.

Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb ist jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 AVG nicht erlaubt.

 

Massnahmen bei unbefugtem Personalverleih

Wer vorsätzlich ohne eine erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht, wird gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a AVG mit einer Busse bis zu CHF 100’000.00 bestraft.

Mit Busse bis zu CHF 40’000.00 müssen gemäss Art. 39 Abs. 2 AVG Personen rechnen, die als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beanspruchen und wissen, dass er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt. Auch wer vorsätzlich die Melde- und Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bis CHF 40’000.00 bestraft.

Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Wir sind gerne für Sie da.

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