Trennung & Scheidung
Bei Trennung oder Scheidung unterstützen wir Sie professionell und einfühlsam zu den Themen Finanzen, Kinderbetreuung und Wohnsituation.
Professionelle und einfühlsame Begleitung bei
Trennung und Scheidung
Das Ende einer Ehe oder partnerschaftlichen Beziehung ist regelmässig mit erheblichen emotionalen Belastungen verbunden. Gleichzeitig stellen sich zahlreiche rechtliche und finanzielle Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen, güterrechtlichen Auseinandersetzungen, der Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie Belangen gemeinsamer Kinder. Wir unterstützen Sie dabei, sachgerechte und nachhaltige Lösungen zu erarbeiten, und stehen Ihnen mit fundierter rechtlicher Beratung sowie engagierter Vertretung zur Seite. Unsere Tätigkeit umfasst sowohl die Begleitung und Führung einvernehmlicher Verhandlungen mit der Gegenpartei als auch die Wahrung Ihrer Interessen in kontradiktorischen Gerichtsverfahren (Eheschutzverfahren, Scheidungsverfahren, vorsorgliche Massnahmeverfahren, etc.).
Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie insbesondere in komplexen Fragestellungen bezüglich der Regelung des Schicksals gemeinsamer Vermögenswerte, namentlich im Zusammenhang mit Liegenschaften, Beteiligungen an Unternehmen oder vergleichbaren Vermögenspositionen.
Wir sind uns der besonderen Tragweite solcher Auseinandersetzungen für alle Beteiligten bewusst. Entsprechend legen wir grossen Wert auf eine sorgfältige, diskrete und von Feingefühl geprägte Begleitung, verbunden mit ausgewiesener fachlicher Kompetenz.
Trennung und Scheidung
Fragen & Antworten
01 Wie läuft eine Scheidung ab?
Scheidung auf gemeinsames Begehren: Können sich die Ehegatten vollständig über die Scheidungsfolgen einigen, können sie jederzeit ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten einreichen.
In der Folge wird das Gericht einen Kostenvorschuss von beiden Parteien einfordern, allenfalls zusätzliche Unterlagen einverlangen und die Parteien schliesslich zur Anhörung vorladen. Anlässlich der Anhörung wird sich das Gericht vergewissern, ob der Scheidungsentschluss und die Scheidungsvereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Kann dies bejaht werden und entspricht die gemeinsame Scheidungsvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Scheidungsvereinbarung.
Exkurs Teileinigung:
Können sich die Parteien nur teilweise über die Scheidungsnebenfolgen einigen, können sie gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsnebenfolgen beurteilen soll.
Scheidungsklage: Ein Ehegatte kann beim Gericht die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Dies kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschehen.
Dazu ist eine Scheidungsklage am Wohnsitz einer der Ehegatten einzureichen. Diese muss nicht zwingend begründet werden (sog. unbegründete Scheidungsklage). Die Scheidungsklage hat jedoch Rechtsbegehren betreffend Scheidungspunkt, vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen und Kinderbelange zu enthalten.
Anschliessend wird von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss einverlangt und die Ehegatten zur Einigungsverhandlung vorgeladen. Das Gericht versucht mit den Ehegatten eine Einigung über alle streitigen Punkte herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kommt es zu (weiteren) Rechtsschriftenwechsel und Verhandlungen.
Exkurs Unzumutbarkeit:
Wenn das Abwarten der zweijährigen Trennungszeit aus schwerwiegenden Gründen als unzumutbar erscheint (z.B. körperliche Gewalt), kann ein Ehegatte auch vor Ablauf der Trennungszeit die Scheidung verlangen.
02 Wie wird ein Kindesunterhalt berechnet?
Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Der Kindesunterhalt setzt sich aus Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen. Der Naturalunterhalt wird durch Pflege und Erziehung geleistet. Bei der Festsetzung des (finanziellen) Kindesunterhalts sind der Bar- und Betreuungsunterhalt zu berechnen. Der Barunterhalt beinhaltet die direkten Kinderkosten wie Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämie, Fremdbetreuungskosten etc. Der Betreuungsunterhalt wird nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts nach der Lebenshaltungskosten-Methode berechnet. Der Betreuungsunterhalt umfasst nach dieser Methode die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann.
03 Bei welchem Elternteil leben die Kinder nach einer Trennung oder Scheidung?
Eine Trennung oder Scheidung ist für Kinder belastend. Dementsprechend ist die Präsenz einer Bezugsperson und auch der innerfamiliäre Dialog von enormer Wichtigkeit. Dem Gericht dient das Kindeswohl als oberste Richtschnur bei der Obhutsregelung. Damit das Kind auch nach einer Trennung oder Scheidung eine regelmässige Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann, hat das Gericht die sogenannte alternierende Obhut (alternierendes Betreuungskonzept) in Betracht zu ziehen. Das Gericht prüft insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die geografische Situation wie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Betreuungsregelung für das Kind mit sich bringen kann.
Trennung & Scheidung Luzern
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