Auflösung
– 27. Juni 2024

Sind bei Gesellschaften die Voraussetzungen für die Befreiung von einer Revisionsstellenpflicht nicht erfüllt, so müssen diese eine Revisionsstelle wählen und im Handelsregister eintragen lassen.

Unterlässt eine Gesellschaft diese Wahl und Eintragung, liegt bei der Gesellschaft ein Organisationsmangel vor. Wird dieser Organisationsmangel nicht behoben, so kann die Gesellschaft durch das Gericht aufgelöst werden.

In solchen Fällen eines Organisationsmangels muss das Handelsregisteramt der Gesellschaft gemäss Art. 939 OR zunächst eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten und bleibt der Mangel bestehen, leitet das Amt den Fall an das Gericht weiter, um die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Das Gericht hat in solchen Fällen die folgenden Möglichkeiten:

  • Ansetzen einer erneuten Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Behebung des Mangels)
  • Selbständige Ernennung des fehlenden Organs
  • Auflösung der Gesellschaft und Liquidation nach den für den Konkurs geltenden Bestimmungen

 

Die Auflösung der Gesellschaft stellt dabei den letztmöglichen Weg dar und darf nur gerichtlich ausgesprochen werden, wenn die weniger einschneidenden Massnahmen nicht gelingen. Das trifft beispielsweise in jenen Fällen zu, in denen Entscheide nicht zugestellt werden können oder das Handelsregisteramt der betroffenen Gesellschaft bereits mehrfach eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt hat.

In einem Fall vor dem Kantonsgericht des Kantons Waadt vom 28. Juni 2023 (KGer VD HC/2023/398) wurde die Revisionsstelle aufgelöst, ohne dass ein Ersatz ernannt wurde. Trotz zahlreicher Mahnungen durch das Handelsregisteramt hat die Gesellschaft den Organmangel nicht behoben. Die Vorinstanz löste die Gesellschaft deshalb auf und ordnete die Liquidation durch das Konkursamt an. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesellschaft Berufung beim Kantonsgericht ein.

Die Ansetzung einer neuen Frist durch das Kantonsgericht erübrigte sich, weil das Handelsregisteramt der Gesellschaft bereits mehrfach eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt hatte. Jedoch die Gesellschaft geltend, die gerichtliche Ernennung der fehlenden Revisionsstelle wäre als Möglichkeit von der Vorinstanz zu Unrecht ausgeschlossen worden.

Da es sich bei der Auflösung um den letztmöglichen Entscheid handeln soll, stimmte das Gericht der Gesellschaft zu, hob den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ernennung einer Revisionsstelle durch den Richter an die Vorinstanz zurück.

Bei Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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