Diese Frist beginnt für die gesetzlichen Erben nach Art. 567 Abs. 2 ZGB – soweit sie nicht nachweisbar später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt, an welchem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. Wer diese Frist verpasst, hat die Erbschaft gemäss Art. 571 Abs. 1 ZGB angenommen. Heisst: Die Erben werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der Nachlassgegenstände. Sie haften gleichzeitig mit ihrem gesamten Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.
Die Erben kennen die finanzielle Situation des oder der Verstorbenen nicht. Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?
Zunächst wird empfohlen, dass man sich einen Überblick über die Finanzen des oder der Verstorbenen verschafft. Eine wichtige Informationsquelle ist das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Die aktuellen Kontoauszüge und die letzte Steuererklärung helfen in der Regel ebenfalls. Der Betreibungsauszug zeigt, ob Betreibungen laufen oder gar Verlustscheine bestehen. Liegen Verlustscheine jüngeren Datums vor oder ist der Verstorbene kurz vor seinem Tod in Konkurs gefallen, ist es nicht nötig, das Erbe auszuschlagen. Erklärt in einem solchen Fall keiner der Erben, dass er die Erbschaft annehme, wird sie gemäss Art. 573 ZGB konkursamtlich liquidiert.
Sollte die finanzielle Situation nach wie vor undurchsichtig sein, kann laut Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB jeder Erbe innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Daraufhin wird durch die Behörde ein Rechnungsruf im Sinne von Art. 582 ZGB erlassen. Im Inventar werden alle gemeldeten und bekannten Schulden sowie die Vermögenswerte aufgelistet. Die Erben müssen sich gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB erst nach Abschluss des Inventars entscheiden, welche der in Art. 588 Abs. 1 ZGB aufgelisteten Varianten sie verwirklichen wollen, ob sie die Erbschaft also ausschlagen wollen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft nach Art. 588 Abs. 2 ZGB unter dem öffentlichen Inventar oder vorbehaltslos annehmen. Wenn man die Erbschaft ausdrücklich nur unter öffentlichem Inventar annimmt, haftet man gemäss Art. 589 Abs. 1 ZGB auch nur für die Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.
Wichtig: Damit die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, dürfen Sie sich gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB nicht in den Nachlass einmischen. Klar als Einmischung gilt, wenn Sie beispielsweise bei der Wohnungsräumung Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen oder Zugang zu einem Bankschliessfach des oder der Verstorbenen haben und dort hinterlegte Gegenstände oder Geld entnehmen. Nicht als Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB gelten aber die üblichen Geschäfte, die für die Verwaltung des Nachlasses nötig sind – sogenannte blosse Verwaltungshandlungen. Zum Beispiel wenn die Todesfallkosten oder die Bestattung bezahlt wird. Bei Unsicherheit, ob eine Handlung als Einmischung oder als Verwaltungshandlung gilt, erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, welche Behörde für solche Fragen zuständig ist – das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Wenden Sie sich dann an die betreffende Behörde und lassen Sie sich von ihr schriftlich zu dieser Handlung ermächtigen.
So gehen Sie bei einer Ausschlagung vor:
- Wer ist zuständig? Je nach Kanton ist das Gericht, das Teilungsamt oder eine andere Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig.
- Welche Fristen müssen eingehalten werden? Die Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist ein Monat. Die Frist für die Ausschlagung des Erbes ist drei Monate. Beide Fristen laufen für gesetzliche Erben ab Kenntnis vom Todesfall. Für eingesetzte Erben laufen die Fristen nachdem das Gericht, das Amt oder die Behörde Mitteilung vom Testament gemacht hat.
- Kann ich eine Frist verlängern? Sollten drei Monate nicht ausreichen, um sich ein Bild über die finanzielle Situation des Nachlasses zu machen, können Sie vor Ablauf der drei Monate eine Fristverlängerung beantragen. Begründen Sie diese möglichst gut.
- Was ist wichtig zu wissen? Senden Sie Ihre Ausschlagungserklärung zur Sicherheit mit eingeschriebenem Brief ab.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Erbrecht? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht begleiten Sie in sämtlichen Belangen mit Verständnis und Mitgefühl und unterstützen Sie insbesondere in folgenden Bereichen:
- Willensvollstreckung
- Abwicklung des Nachlasses (Erbteilung)
- Errichtung eines Erbvertrags, Erbverzichtvertrags oder Testaments
- Erbrechliche Streitigkeiten (z.B. Anfechtung Testament, Herabsetzungsklage etc.)
- Steuerliche Aspekte
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