Den Kindern steht heute vom gesetzlichen Erbteil drei Viertel als Pflichtteil zu. Mit einem überlebenden Ehegatten wird dieser Anspruch hälftig geteilt.
Neu wird der Pflichtteil der Kinder auf die Hälfte reduziert. Der Pflichtteil der Eltern wird gestrichen. Der Pflichtteil des Ehepartners oder des eingetragenen Partners wird bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs belassen.
Erfolgt bis am 10. April 2021 kein Referendum, tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2023 in Kraft.
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