Bei Fragen rund um das Stockwerkeigentum (STWE) als besondere Form des Miteigentums gilt zunächst das Reglement über die Stockwerkeigentümergemeinschaft, das in der Regel von Anfang an erstellt worden ist. Darin sind vor allem die Verwaltung und Benutzung des (Wohn-) Objekts sowie der Gemeinschaft besondere Anliegen geregelt. Damit es über künftige Handänderungen hinaus unverändert gilt, sollte es im Grundbuch angemerkt werden. Das Reglement ergänzt die gesetzlichen Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 712a ff. ZGB).
StwEG-Reglement und aussergerichtliche Lösung
In einigen Streitfällen enthält bereits das Reglement über die Verwaltung und Nutzung eine ausreichend klare Regel, um die störende Person auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Lässt die andere Person nicht mit sich reden oder finden Sie im Reglement keine Hilfe, ist Ihre nächste Anlaufstelle die Stockwerkeigentümerversammlung. Sondieren Sie aber schon im Vorfeld, wie die anderen Eigentümer zum Problem stehen. So können Sie in der Versammlung mit einem Vorschlag auftreten, der bereits von einigen mitgetragen wird. Ein individueller Antrag ohne jeden Rückhalt könnte sich als Bumerang erweisen. Sollte der störende Nachbar trotz Intervention der Gemeinschaft sein Verhalten nicht ändern, sprechen Sie mit den anderen Eigentümern ab, ob die Gemeinschaft als Ganzes intervenieren wird oder ob Sie allein gegen ihn vorgehen wollen. Dabei sollte zunächst eine Lösung unter Vermittlung der Verwaltung oder eines externen Mediators angestrebt werden. Erst wenn alles nichts hilft – und Ihnen die Sache wichtig genug ist –, drängt sich der Weg zum Friedensrichter und zu den Gerichten auf.
Stockwerkeigentum als Zwangsgemeinschaft
In den wenigsten Fällen empfiehlt es sich, gegen einen unliebsamen Nachbarn gleich gerichtlich vorzugehen. Sollte es aber so weit kommen, tritt jeder als Partei auf, das heisst, entweder auf der klägerischen oder beklagten Seite. Als Teil einer Zwangs- oder Schicksalsgemeinschaft kommt keinem Miteigentümer das Recht bzw. die Möglichkeit zu, sich von einem Prozess fernzuhalten.
Kosten werden nach Anteil aufgeteilt
Mit dem jeweiligen Anteil am Stockwerkeigentum ist eine Prozessbeteiligung untrennbar verbunden. Dementsprechend verteilen sich dann auch die Prozess- und Anwaltskosten bzw. -entschädigungen, wenn in der Streitfrage ein richterlicher Entscheid unumgänglich geworden ist.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann zudem unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die einzelnen Stockwerkeigentümer oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft aktiv- bzw. passivlegitimiert sind.