Über diese Thematik hat sich das Bundesgericht im Entscheid BGer 5A_133/2023 erneut geäussert. Im vorliegenden Fall hinterliess die Erblasserin ein eigenhändig verfasstes Dokument, das sie als «Testament» betitelte. Eine Unterschrift am Ende des Schreibens fehlte, jedoch schrieb sie am Anfang des Schreibens den Satz «Ich, C., geboren … 1953 in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:». Die Erblasserin legte das Dokument in ein Couvert, das sie von Hand als Testament betitelte sowie ihren Namen und den Verfassungsort festhielt. Anschliessend übergab sie den Umschlag noch am selben Tag dem Erbschaftsamt zur Aufbewahrung, worauf ein Mitarbeiter das Datum der Übergabe vermerkte.
Im wesentlichen beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei Fragen: (a) ob die einleitende Selbstbenennung der Erblasserin als Unterschrift genügt und (b) ob das Unterschriftserfordernis allenfalls durch die Aufschrift auf dem Umschlag erfüllt sei.
Dabei führt das Bundesgericht aus, dass die Unterschrift die Identität der Erblasserin sowie die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod der Erblasserin hin dokumentiere. Diese Funktion könne von der Unterschrift nur erfüllt werden, wenn sie am Schluss der letztwilligen Verfügung angebracht würde. Auch soll die Unterschrift dazu dienen, Ergänzungen zu vermeiden. Deshalb sollte sie am Ende des Textes angebracht werden. Es ist durchaus möglich, dass die Unterschrift sich auf einem anderen Blatt als der letztwilligen Verfügung befindet, sofern zwischen den Blättern ein eindeutiger Zusammenhang bestehe, der sich aus dem Inhalt jedes der Blätter ergebe. Der Umschlag müsse sich im vorliegenden Fall als Fortsetzung des sich darin befindlichen Dokuments darstellen.
Zwar weise die Aufschrift «Testament» einen Bezug zum Dokument im Umschlag auf und es wurde am selben Tag, an dem es verfasst wurde, beim Erbschaftsamt abgegeben. Allerdings sei der Name der Erblasserin auf dem Couvert lediglich als Beschriftung und nicht als Unterschrift zu werten. Auch war am Ende des Dokuments genügend Platz vorhanden, um eine Unterschrift dort anbringen zu können, was gegen eine Qualifikation als Unterschrift spricht. Das Bundesgericht entschied, dass das Testament ungültig ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht an den strengen Formerfordernissen weiterhin festhält und der Wille der Erblasserin wie bis anhin nachrangig zu den gesetzlichen Formerfordernissen ist.
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