sikkema
– März 12, 2021

Vereinheitlichung der Berechnungsmethode bei Unterhaltszahlungen

Das Bundesgericht hat in jüngsten Entscheiden diverse Fragen zur Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts geklärt. Das Bundesgericht legt neu eine verbindliche Berechnungsmethode fest, von der nur in begründeten Ausnahmen abgewichen werden kann. Zudem thematisiert das Bundesgericht die Frage, wann sich die Ehegatten nach einer Trennung oder Scheidung wieder in die Arbeitswelt eingliedern können und wann von einer «lebensprägenden Ehe» auszugehen ist.

Unterhaltsberechnung

Bisher waren unterschiedliche Berechnungsmethoden zugelassen. Dies führte zu grossen kantonalen Unterschieden. In Zukunft wird die Höhe des Unterhaltsbetrages schweizweit anhand einer sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet. Vereinfacht gesagt, wird bei dieser Methode jeder Partei das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen, das allenfalls durch das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden kann. Bleibt danach ein sogenannter Überschuss bei der Familie, wird dieser auf die Familienmitglieder aufgeteilt.

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

Unter anderem hat das Bundesgericht auch die «45er-Regel» aufgehoben. Für Ehegatten war bisher die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten, wenn sie während der Ehe nicht berufstätig waren und, falls sie bei der Scheidung 45 Jahre alt waren. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist, gemäss der neuen Regelung, unabhängig vom Alter zumutbar, sofern keine begründeten Hindernisse wie z.B. Kinderbetreuung im Weg stehen.

Lebensprägende Ehe

Eine Ehe galt bisher u.a. als «lebensprägend» bei einer Ehedauer von zehn Jahren. Tendenziell führte das zu dauerhaften Unterhaltszahlungen. Gemäss neuer Rechtsprechung ist nun aber immer eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die Ehe lebensprägend war bzw. ob ein Ehegatte seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haushaltsversorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nicht mehr möglich ist, an seine frühere Stellung anzuknüpfen. Selbst bei einer lebensprägenden Ehe ist der nacheheliche Unterhalt nach der neuen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände im Einzelfall zeitlich angemessen zu befristen.

Zur Medienmitteilung des Bundesgerichts. 

 

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