Volljährigenunterhalt
– 9. September 2025

Volljährigenunterhalt: Wie lange dauert die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Eine solche Ausbildung kann häufig über das 18. Lebensjahr hinausreichen. Doch was genau versteht der Gesetzgeber unter einer «angemessenen Erstausbildung»?

Grundsätzlich endet die elterliche Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit des Kindes. Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht sie über die Volljährigkeit hinaus fort. Ein Anspruch auf sogenannten Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass das volljährige Kind noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat.

Angemessene Erstausbildung 

Ob eine Ausbildung «angemessen» ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Als angemessen gilt eine Ausbildung, wenn ein realistisches und geplantes Ausbildungsziel angestrebt und ernsthaft verfolgt wird. Dazu können auch Ausbildungen wie Zweit- oder Zusatzausbildungen gehören, sofern sie Bestandteil des Ausbildungsplans sind.

Die Durchlässigkeit zwischen Berufslehre und Hochschulstudium ist heute hoch. Ein Lehrabschluss allein stellt nicht zwingend eine angemessene Ausbildung dar, wenn dieser lediglich als erste Etappe innerhalb eines weiterführenden Ausbildungsplans ist. In einem solchen Fall ist auch das daran anschliessende Studium Teil der angemessenen Erstausbildung und kann einen Unterhaltsanspruch bis zu dessen Abschluss begründen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung ernsthaft betrieben wird. Ein einmaliger Prüfungsmisserfolg oder eine Änderung des Ausbildungsplans führen nicht automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Zumutbarkeit

Der Volljährigenunterhalt muss für die Eltern zumutbar sein. Im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt dürfen Eltern beim Volljährigenunterhalt zunächst ihr familienrechtliches Existenzminimum sicherstellen, bevor sie zum Unterhalt verpflichtet werden. D.h. der Volljährigenunterhalt steht hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurück. Zuerst sind die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Verpflichteten und der gebührende Unterhalt der Minderjährigen zu decken; erst danach kommt der Volljährigenunterhalt zum Zug. Das volljährige Kind hat seinerseits nur Anspruch auf Deckung seines eigenen familienrechtlichen Existenzminimums. Ein Überschussanteil (Anteil am Geld, der verbleibt, nachdem das familienrechtliche Existenzminimum berechnet wurde) steht dem volljährigen Kind nicht zu. Des Weiteren sind eigene Einkünfte des Volljährigen anzurechnen. Gerichtsüblich sind 30% des Nettolohns (Praktikumslohn, Lehrlingslohn, Nebenjob, Stipendien etc.).

Die Zumutbarkeit wird nicht nur nach finanziellen Aspekten beurteilt. In bestimmten Fällen ist auch die Qualität der Beziehung zwischen Eltern und Kind zu berücksichtigen. Ein bewusster, schuldhafter und grundloser Abbruch des Kontakts durch das Kind kann dazu führen, dass dem Kind ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zumutbar ist. In solchen Fällen kann die elterliche Unterhaltspflicht allenfalls entfallen.

Bei Fragen im Bereich Familienrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

Facebook
Twitter
LinkedIn
XING