Werkvertrag

Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag regelt das Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Besteller. Mit ihm verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung dafür. Er ist im Obligationenrecht (OR) in Art. 363 ff. geregelt. Der Werkvertrag endet normalerweise mit der Vollendung des Werks.

Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt nach Art. 367 OR dann vor, wenn eine der Pflichten des Unternehmers bzw. des Bestellers verletzt wird. Wurde das Werk beim Besteller abgeliefert, hat dieser, sobald es nach üblichem Geschäftsgang möglich ist, die Beschaffenheit des Werks zu prüfen und dem Unternehmer allfällige Mängel zu melden.

 

Was sind meine Möglichkeiten, wenn mein bestelltes Werk an einem Mangel leidet?

Gemäss Art. 368 Abs. 1 OR kann der Besteller die Annahme des Werks verweigern, wenn das Werk an so erheblichen Mängeln leidet oder sonst so sehr vom Vertrag abweicht, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme nicht zugemutet werden kann. Weist der Unternehmer zusätzlich Verschulden am Mangel des Werks auf, kann der Besteller auf der Grundlage von Art. 97 OR, bzw., falls eine Hilfsperson das Werk für ihn erstellt hat, von Art. 101 OR, ausserdem auch noch Schadenersatz fordern.

Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrag nicht so erheblich, kann der Besteller den Lohn anpassen, oder die Verbesserung des Werks fordern. Auch hier kann bei Verschulden des Unternehmers über Art. 97 OR oder Art. 101 OR wieder Schadenersatz gefordert werden.

Beachte: Diese Rechte verliert der Besteller allerdings dann, wenn er Weisungen, die den ausdrücklichen Warnungen des Unternehmers widersprechen, erteilte oder ihn auf andere Weise ein Verschulden an den Mängeln trifft (vgl. Art. 369 OR). Der Unternehmer ist gemäss Art. 370 OR ausserdem dann von seiner Haftungspflicht befreit, wenn der Besteller das abgelieferte Werk ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat. Es obliegt daher dem Besteller, Mängel am Werk nach ihrer Entdeckung sofort – und von Vorteil schriftlich – zu rügen.

 

Wann verjähren meine Ansprüche?

In Art. 371 OR wird die Verjährung im Werkvertrag geregelt. Demnach verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln am Werk mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme.

 

Was ist, wenn der Unternehmer plötzlich viel mehr Geld verlangt, als abgemacht?

Die Höhe der Vergütung ist davon abhängig, ob die Parteien sie zum Voraus genau bestimmt haben (Art. 373 OR), oder sie nach dem Wert der Arbeit und dem Aufwand des Unternehmers festlegen (Art. 374 OR).

Wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet hat, das Werk zum vorher abgemachten Preis zu errichten, darf er auch dann keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit oder grössere Ausgaben gehabt hat, als vorgesehen war. Umgekehrt hat der Besteller laut Abs. 3 auch dann den abgemachten Preis zu zahlen, wenn das Werk weniger Arbeit verursacht hat, als vorgesehen war.

Wurde der Preis nicht vorher abgemacht, ist er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzusetzen.

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