Wohnung bei Scheidung-gebrochenes Herz-Rafaela-sikkema-unsplash
– Februar 22, 2024

Was passiert mit der Familienwohnung nach einer Trennung?

Entscheidend dafür, wer bei einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist, wer stärker darauf angewiesen ist.

Hat ein Paar Kinder, bleibt meistens derjenige Ehegatte für die Dauer des Getrenntlebens in der gemeinsamen Wohnung, der im Wesentlichen für die Betreuung der Kinder zuständig ist. Dabei ist es irrelevant, wer Eigentümerin oder Eigentümer der Immobilie ist. Können sich die Ehegatten nicht darauf einigen, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben soll, so kann in einem Verfahren über Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ZGB die Zuweisung zum alleinigen Nutzen und Gebrauch beantragt werden.

Immobilie im gemeinsamen Eigentum

Erst im Scheidungsprozess spielen die Eigentumsverhältnisse eine Rolle. Möchte einer der Ehegatten die eheliche Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen, so erhält der andere Ehegatte in der Regel eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Kann/möchte keiner der Ehegatten die eheliche Liegenschaft übernehmen oder können sich diese nicht darauf einigen, wer die Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen soll, so wird diese verkauft und der Verkaufserlös unter den Ehegatten aufgeteilt.  

Immobilie im Alleineigentum einer Partei

Selbst wenn die eheliche Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann das Gericht dem anderen Ehegatten diese für die Dauer des Getrenntlebens zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuweisen, wenn dieser stärker auf die Wohnung angewiesen ist.

Nach einer Ehescheidung kann das Gericht diese jedoch nicht auf die andere Partei übertragen. Möglich ist hingegen, dass das Gericht der anderen Seite ein befristetes Wohnrecht einräumt. Das heisst, dass diejenige Partei, der die Immobilie nicht gehört, noch für eine bestimmte vom Gericht festgelegte Dauer in der Eigentumswohnung oder dem Haus wohnen darf. Im Gegenzug darf der Richter eine Entschädigung für das Wohnen festlegen oder die Unterhaltszahlungen anpassen.

Mietverhältnis

Ist die eheliche Wohnung eine Mietwohnung, können sich die Ehegatten auch hier grundsätzlich untereinander drauf einigen, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Abmachung für den Vermieter nicht verbindlich ist. Ob das Mietverhältnis mit einer der Vertragsseiten weitergeführt werden soll, kann er selber entscheiden. Auf Antrag durch einen der Ehegatten kann das Gericht jedoch den Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters einer Partei übertragen.

Sollten Sie Unterstützung bei einer Trennung oder Ehescheidung benötigen, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte zur Seite.

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