singh
– Februar 13, 2023

«Was passiert, wenn ich zwei verschiedene Testamente hinterlasse? Welches gilt schlussendlich nach meinem Tod?»

Wenn kein Testament hinterlassen wird, kommt die gesetzliche Erbfolge nach den Art. 457 ff. ZGB zum Einsatz. Will man also die sogenannte gewillkürte Erbfolge anwenden und auch andere Hinterbliebene als Erben einsetzen, die von Gesetzes wegen nicht als solche vorgesehen sind, muss das mittels einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

Errichtet ein Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen, dann kommt im Todesfall gemäss Art. 511 Abs. 1 ZGB die Neuere zur Anwendung, sofern sie nicht zweifellos eine blosse Ergänzung der alten letztwilligen Verfügung darstellt. Die frühere letztwillige Verfügung wird dann ungültig und durch die Neuere ersetzt.

Will man das verhindern, empfiehlt es sich eine entsprechende Bemerkung im neueren Testament anzubringen und klarzustellen, dass beide Testamente gelten sollen, beziehungsweise dass die neuere letztwillige Verfügung eine blosse Ergänzung der älteren letztwilligen Verfügung darstellt.

Sollte die neuere letztwillige Verfügung allerdings an einem Formmangel leiden, so bleibt die alte letztwillige Verfügung bestehen und die neuere letztwillige Verfügung ist ungültig. Ein Formmangel liegt vor, sofern das Testament vom Verfügenden nicht eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet wurde.

Sollten Sie Fragen zum Thema Erbrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

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