Errichtet ein Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen, dann kommt im Todesfall gemäss Art. 511 Abs. 1 ZGB die Neuere zur Anwendung, sofern sie nicht zweifellos eine blosse Ergänzung der alten letztwilligen Verfügung darstellt. Die frühere letztwillige Verfügung wird dann ungültig und durch die Neuere ersetzt.
Will man das verhindern, empfiehlt es sich eine entsprechende Bemerkung im neueren Testament anzubringen und klarzustellen, dass beide Testamente gelten sollen, beziehungsweise dass die neuere letztwillige Verfügung eine blosse Ergänzung der älteren letztwilligen Verfügung darstellt.
Sollte die neuere letztwillige Verfügung allerdings an einem Formmangel leiden, so bleibt die alte letztwillige Verfügung bestehen und die neuere letztwillige Verfügung ist ungültig. Ein Formmangel liegt vor, sofern das Testament vom Verfügenden nicht eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet wurde.
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