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– April 28, 2022

Was passiert, wenn vor dem Tod kein Testament erlassen wurde?

Stirbt eine Person plötzlich und unerwartet oder hat diese aus anderen Gründen vor ihrem Tod kein Testament erlassen, stellt sich früher oder später die Frage, wie das Erbe aufgeteilt wird und auch, wer als Erbe in Frage kommt. Was passiert denn aber, wenn vor dem Tod kein Testament erlassen wurde?

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht bestimmt im ZGB die gesetzlichen Erben. Dies führt dazu, dass die gesetzlichen Erben meist nicht nur ihren Pflichtteil erhalten, sondern auch der Rest des Nachlasses unter ihnen aufgeteilt wird, da gerade dieser sonst in einem Testament geregelt wäre. Zu den pflichtteilsgeschützten Erben zählen nur Verwandte des Verstorbenen, also ein relativ kleiner Personenkreis. Hierzu gehören, je nach Situation, folgende Verwandte des Erblassers oder der Erblasserin:

  • die Kinder (Art. 457 ZGB)
  • der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin (Art. 462 ZGB)
  • die Eltern (Art. 458 ZGB)

Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft und hat Kinder, gehen 50% des Erbes an die Kinder oder deren Nachkommen und 50% an die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten. Bei Vorverstorbenen Kindern werden deren Kinder, also die Enkel des Erblassers, die nächsten Erben. Hat der Erblasser keine Kinder, gehen 75% an den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin und 25% an Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten usw.

Ist der Erblasser unverheiratet, lebt in keiner eingetragenen Partnerschaft und hat Kinder, gehen 100% des Erbes an die Kinder oder, bei Vorversterben der Kinder, an deren Nachkommen.
Hat der Erblasser jedoch keine Kinder, gehen 100% an die Eltern und deren Nachkommen. Sollten die Eltern nicht mehr leben, und auch die Nachkommen der Eltern fehlen, gehen 100% des Erbes an die Grosseltern. 100% des Erbes gehen an die Gemeinde oder den Kanton, sollten keine Lebenspartner/Verwandten oder Nachfahren vorhanden sein.

Wird ein Testament erstellt, kann der Erblasser die Erbinnen und Erben sowie die Aufteilung des Erbes anpassen. Dabei müssen die gesetzlichen Pflichtteile eingehalten werden (Art. 471 ZGB). Was danach noch vom Vermögen übrig bleibt, wird als freie Quote des Erblassers bezeichnet. Sie bildet den Teil, über welchen der Erblasser in einem Testament frei verfügen kann. Die freie Quote kann der Erblasser völlig frei verteilen. Dieser Teil muss also nicht zwingend an Verwandte abgegeben werden, sondern kann beispielsweise auch an Freunde oder Stiftungen gehen.  

Egal ob mit oder ohne Testament, die im Gesetz geregelten Pflichtteile müssen eingehalten werden. Es ändert sich somit lediglich die Verfügung über den Teil der freien Quote des Erblassers. Hat er ein Testament, entscheidet er darüber, was mit diesem Teil geschieht, hat er keines, wird es auf die bestehenden Erben aufgeteilt.

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie ein Erbe aufgeteilt werden kann. Unsere Anwältinnen und Anwälte sowie unser Notar stehen Ihnen bei Fragen sehr gerne zur Seite.

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