Als Angestellte sind Sie obligatorisch über die Arbeitgeberin gegen Berufsunfälle versichert. Das wird vom Unfallversicherungsgesetz (UVG) in Art. 1a Abs. 1 lit. a so vorgeschrieben. Auch Nichtberufsunfälle sind von der Versicherung gedeckt, sofern man durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet. Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung werden zwingend von der Arbeitgeberin bezahlt, die Nichtberufsunfallversicherungs-Beiträge können der Angestellten hingegen vom Lohn abgezogen werden. Sind Sie selbständig erwerbend, können Sie sich freiwillig der UVG-Versicherung anschliessen. Auch wenn die Arbeitgeberin keine Unfallversicherung für ihre Arbeitnehmer abschliesst, sind sie noch versichert. Jedoch muss die Arbeitgeberin in diesem Fall eine sogenannte Ersatzprämie gemäss Art. 95 UVG bezahlen.
Wer nicht erwerbstätig ist, muss sich über die Krankenkasse gegen Unfälle versichern. Dasselbe gilt für Selbständige, wenn sie nicht freiwillig eine Versicherung nach UVG abschliessen. Arbeitslose gelten dabei aber nicht als Nichterwerbstätige, sie sind obligatorisch über die Arbeitslosenversicherung bei der Suva gegen Unfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b UVG).
Dabei muss gesagt sein, dass die Unfallversicherung über die Arbeitgeberin eine bessere Deckung bietet, als diejenige über die Krankenkasse. Denn: Nicht nur die Heilungskosten, sondern auch zusätzliche Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Renten an Invalide oder Hinterlassene werden vom UVG-Versicherer übernommen. Hinzu kommt, dass UVG-Versicherte sich an unfallbedingten Behandlungskosten nicht beteiligen müssen. Ist man über die Krankenkasse versichert, fallen hingegen auch nach einem Unfall Franchise und Selbstbehalt – und somit eigene Kosten an.
Die Taggelder, die von der UVG-Versicherung bezahlt werden, betragen 80% des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148’200 Franken im Jahr und 406 Franken am Tag. Bis die Bearbeitung durch die Versicherung abgeschlossen ist, müssen die Arbeitgeberinnen mindestens 80% des Lohnausfalls decken (Art. 324b Abs. 3 OR). Wer mehr verdient, muss von der Arbeitgeberin auch nach der Wartefrist mit mindestens 80% des Lohns bezahlt werden (Art. 324b Abs. 2 OR).
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