Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, erbt der Ehegatte die Hälfte des gesamten Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die gemeinsamen Nachkommen jeweils zu gleichen Teilen. Hatte das Ehepaar keine Kinder, erbt der Ehegatte drei Viertel oder, wenn keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind, sogar den gesamten Nachlass.
Sollte dies nicht gewollt sein, kann der Noch-Ehegatte mit Hilfe der Errichtung eines Testaments auf den Pflichtteil gesetzt werden. Dadurch wird der ihm zustehende Anteil am Nachlass um die Hälfte verkleinert.
Damit ein Ehegatte nach Einleitung der Scheidung weder den gesetzlichen Erbteil noch den Pflichtteil erhält, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und Massnahmen zu treffen:
- Die Scheidung muss beim Gericht eingereicht sein. Dabei kann die Scheidung auf gemeinsames Begehren eingereicht sein oder – nach Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Trennungsfrist – einseitig von einem Ehegatten. Das gleiche gilt auch für Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Ist diese Voraussetzung erfüllt, verlieren die Ehegatten ihre gegenseitigen Pflichtteilsansprüche.
- Mittels letztwilliger Verfügung (Testament als öffentliche Urkunde oder handschriftlich verfasst) ist der Ehegatte, welcher seinen gesetzlichen Erbteil nicht mehr erhalten soll, vom gesetzlichen Erbrecht auszuschliessen. Im Testament ist somit festzuhalten, dass der Ehegatte kein gesetzlicher Erbe mehr ist bzw. als solcher ausgeschlossen wird. Ohne die letztwillige Verfügung hat der andere Ehegatte weiterhin Anspruch auf seinen gesetzlichen Erbteil.
Wollen sich Ehegatten nicht scheiden lassen, aber zugleich auch kein gegenseitiges Erbrecht haben, so bleibt als einzige Möglichkeit der Abschluss eines Erbvertrages. Darin können die Ehegatten einen gegenseitigen Erbverzicht abgeben. Beim Abschluss des Erbvertrages ist darauf zu achten, dass dieser stets von einer Notarin oder einem Notar öffentlich beurkundet sein muss, ansonsten ist der Erbvertrag formungültig.
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