Rechtliche Lage ohne Vorsorgeauftrag
Ohne Vorsorgeauftrag steht das Vertretungsrecht grundsätzlich nur dem Ehegatten zu. Dieses umfasst jedoch lediglich alltägliche Entscheidungen, etwa das Öffnen der Post, das Bezahlen von Rechnungen oder das Ausfüllen der Steuererklärung. Darüber hinausgehende Handlungen – wie beispielsweise die Erhöhung einer Hypothek oder der Verkauf einer Liegenschaft – sind vom gesetzlichen Vertretungsrecht nicht erfasst. Sind solche Entscheidungen dennoch erforderlich und liegt kein Vorsorgeauftrag vor, greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein. Sie setzt eine Beistandsperson ein, die die urteilsunfähige Person in den Bereichen vertritt, die über die Befugnisse des Ehegatten hinausgehen.
Bei unverheirateten Paaren stellt sich die Situation anders dar: Es besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht. Ohne Vorsorgeauftrag und entsprechende Vollmachten kann ein Konkubinatspartner weder rechtlich für die urteilsunfähige Person handeln noch Auskünfte über deren Gesundheitszustand erhalten. In solchen Fällen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, eine Beistandsperson zu ernennen.
Um Entscheidungen für den urteilsunfähigen Konkubinatspartner treffen zu können, empfiehlt sich die Erstellung eines Vorsorgeauftrages.
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag wird sichergestellt, dass im Fall der Urteilsunfähigkeit nicht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine unbekannte Person als Beistand bestimmt. Stattdessen wird festgelegt, wer die Vertretung übernehmen soll.
Die eingesetzte Person übernimmt Entscheidungen in persönlichen, medizinischen und finanziellen Belangen und handelt gegenüber Behörden und Dritten. Der Vorsorgeauftrag kommt erst zur Anwendung, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Dabei wird der Vorsorgeauftrag von der Kindes- und Erwachsenenbehörde geprüft und validiert. Mit der positiven Validierung erhält der Vorsorgebeauftragte das Recht, Entscheidungen im Sinne des Urteilsunfähigen zu treffen und kann sich gegenüber Behörden und Dritten entsprechend ausweisen.
Der Inhalt des Vorsorgeauftrages kann individuell festgelegt werden, und der Vertrauensperson können konkrete Anweisungen erteilt werden, etwa hinsichtlich einer gewünschten Pflegeeinrichtung. Zudem wird empfohlen, eine Ersatzperson zu bestimmen, falls die eingesetzte Person die Aufgabe ganz oder teilweise nicht übernehmen kann oder möchte.
Formen des Vorsorgeauftrages
Damit ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Er kann entweder eigenhändig errichtet (analog zu einem Testament) oder öffentlich beurkundet werden.
Bei der eigenhändigen Errichtung muss der Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende handschriftlich niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Alternativ kann der Vorsorgeauftrag von einer Notarin öffentlich beurkundet werden.
Weitere nützliche Dokumente
Neben einem Vorsorgeauftrag kann es sinnvoll sein, sich gegenseitig Vollmachten zu erteilen, um auch bei bestehender Urteilsfähigkeit für den Partner handeln zu können. Dabei kann eine Generalvollmacht oder beispielsweise eine bankenspezifische Vollmacht erteilt werden. Diese Vollmachten gelten, solange die Urteilsfähigkeit besteht und sie nicht widerrufen werden.
Auch eine Patientenverfügung ist empfehlenswert. Darin wird festgehalten, wie man im medizinischen Bereich behandelt werden möchte, falls man sich einmal nicht mehr selbst äussern kann. Zudem kann darin bestimmt werden, welche Personen Auskunft über den gesundheitlichen Zustand erhalten dürfen.
Für Fragen rund um die Vorsorgeplanung und die Errichtung eines Vorsorgeauftrags stehen die Notarinnen und Notare der Pilatushof AG zur Verfügung.