Was ist das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht?
Zunächst ein kurzer Überblick: Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt, was passiert, wenn jemand Schulden hat und diese nicht mehr begleichen kann. Es legt fest, wie Gläubiger vorgehen können, um ihre Forderungen durchzusetzen – sei es durch eine Betreibung auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs.
Was hat sich seit 2025 geändert?
- Die Sonderregelung, wonach öffentliche Forderungen immer auf Pfändung fortgesetzt wurden, wurde gestrichen (siehe alt. Art. 43 SchKG). Bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern erfolgt nun die Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG). Somit können unbezahlte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge direkt zum Konkurs führen. Betroffen von dieser Änderung sind insbesondere Steuern, Gebühren und Abgaben, Bussen sowie Beitragsforderungen von Ausgleichskassen. Besonders betroffen von der neuen Regelung sind Unternehmen, die ihre offenen Rechnungen gegenüber der Steuerverwaltung oder der AHV-Ausgleichskasse nicht begleichen.
- Betreibungs- und Konkursbeamte sind neu verpflichtet, strafbare Handlungen im Konkursverfahren an die Strafverfolgungsbehörden zu melden (Art. 11 Abs. 2 SchKG). Dies soll dazu dienen, das Auftauchen von missbräuchlichen Konkursen aufzuhalten. Insbesondere können so neu auch Tätigkeitsverbote gegen Direktoren, Geschäftsführer und anderen im Handelsregister einzutragenden Personen ausgesprochen werden.
- Der Fristenstillstand in gerichtlichen SchKG-Verfahren richtet sich neu nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 56 Abs. 2 SchKG). Diese Harmonisierung schafft Klarheit und Praxistauglichkeit.
- Das Konkursamt erhält erweiterte Befugnisse zur Kontrolle der Post des insolventen Schuldners (Art. 222a SchKG): Beispielsweise kann das Konkursamt Post umleiten und öffnen. Der Schuldner darf der Öffnung beiwohnen (Abs. 3).
- Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven haben Gläubiger neu 20 Tage statt der bisher geltenden 10 Tage Zeit, um die Durchführung des Konkursverfahren zu verlangen. Dabei ist zu beachten, dass derjenige Gläubiger, der die Durchführung verlangt, einen entsprechenden Kostenvorschuss zur Sicherung der durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leisten muss (Art. 230 Abs. 2 SchKG).
Warum ist das wichtig für Sie?
Ob Sie nun Unternehmer oder Privatperson sind: Diese Änderungen könnten in der Zukunft für Sie von Bedeutung sein. Gerade in finanziellen Krisenzeiten, sei es durch wirtschaftliche Schwierigkeiten oder unerwartete Ausgaben, können Schulden und deren Folgen schnell ein Thema werden.
Bei Fragen im Bereich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.