AHV-Lücken schliessen
– 5. März 2025

Wie können AHV-Lücken geschlossen werden?

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Personen, welche die Beitragspflicht erfüllt haben. Die Beitragsdauer entscheidet darüber, ob eine Voll- oder Teilrente ausgerichtet werden kann. Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn die Beitragspflicht 44 Jahre gedauert hat, ab dem 21. Altersjahr bis zum Referenzalter (früher: «ordentliches Rentenalter»). Bei Frauen mit den Jahrgängen 1961 – 1964 sind es zwischen 43 bis 44 Jahre. Als unvollständig wird die Beitragsdauer bezeichnet, wenn weniger als 44 Beitragsjahre vorhanden sind. Es entstehen Beitragslücken. Dies führt dazu, dass eine Teilrente ausbezahlt wird. Pro fehlendem Beitragsjahr entspricht die Kürzung 1/44.

Wie und wie lange können die Lücken geschlossen werden?

Es ist möglich, dass Beitragsjahre nachbezahlt werden, maximal für die letzten 5 Jahre (nur, wenn kein Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit im Ausland bestanden hat).
Kompensationen: Wer zwischen dem 17. und 20. Lebensjahr eine Lehre absolviert hat, kann diese sogenannten Jugendjahre anrechnen lassen.

Es lohnt sich, einen sogenannten IK-Auszug (Individuelles Konto) zu bestellen. Damit können Lücken überprüft werden. Ein IK-Auszug kann z.B. alle 5 Jahre bestellt werden.
Seit Januar 2024 ist es möglich, einmal innerhalb von fünf Jahren, nach Erreichen des Referenzalters, eine Neuberechnung der Rente unter Miteinbezug dieser Einkommen zu verlangen.
Mit einer Neuberechnung wird Folgendes erreicht:

  • Höheres massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (mehr als die Maximalrente gibt es jedoch nicht).
  • Lückenfüllung: Damit durch die Neuberechnung Beitragslücken geschlossen werden können, ist die Voraussetzung, dass mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalter erreicht wird. Ausserdem ist der Mindestbetrag der jährlichen AHV-Beiträge auf CHF 530 (Jahr 2025) festgelegt.

 

Wenn Rentnerinnen und Rentner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Sie einen AHV-Freibetrag von CHF 1’400.- pro Monat und Arbeitgeber. Wenn unter Umständen die vorerwähnten 40%-Grenze nicht erreicht wird, kann auf den Freibetrag verzichtet werden und auf dem vollen Lohn Beiträge entrichten. Dies müsste jedoch gleich anfangs Jahr dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Bei Fragen im Bereich Sozialversicherungsrecht stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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