Wenn Privatpersonen Videokameras installieren und einsetzen, unterliegen solche Handlungen dem Datenschutzgesetz (DSG), falls bestimmte oder bestimmbare Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind. Die Überwachung durch eine Videokamera kann ein Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und insbesondere in die Privatsphäre (Art. 13 BV) darstellen. Nur wenn dieser Eingriff verhältnismässig ist, darf die Videoüberwachung eingesetzt werden. Zunächst sind dafür gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG die Zustimmung der betroffenen Personen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder ein Gesetz erforderlich, wodurch der Einsatz der Kameras gerechtfertigt wird. Die Überwachung muss auch dazu geeignet sein, den verfolgten Zweck der Sicherheit beziehungsweise den Schutz von Personen und/oder Sachen, zu erfüllen. Wenn es andere Massnahmen gibt, die weniger stark in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingreifen, wie beispielsweise Alarmsysteme oder zusätzliche Verriegelungen, müssen diese angewendet werden.
Nur nötige Bilder
Ihr Nachbar hat bei seinem Bedarf an Überwachung also sehr vorsichtig vorzugehen. Er hat etwa besonders gut darauf zu achten, dass die Kamera so installiert wird, dass nur die für den Zweck absolut notwendigen Bilder in der Aufnahme zu sehen sind, beziehungsweise nur gerade diese Bilder in den Aufnahmewinkel der Kamera fallen. Zudem müssen sich Videoüberwachungen durch Privatpersonen grundsätzlich auf das eigene Grundstück beziehen.
Nur wenn die betroffenen Nachbarn ihr Einverständnis dazu geben, darf auch das Nachbargrundstück mitgefilmt werden. Der öffentliche Raum darf von Privatpersonen grundsätzlich nicht mit Kameras überwacht werden, weil hier die Polizei für die Sicherheit und Ordnung zuständig ist.
Kein Recht auf Einsicht
Eine präventive Einsichtnahme in die Videoaufnahmen sieht das Datenschutzgesetz für beunruhigte Nachbarn nicht vor. Wird die Persönlichkeit der Betroffenen durch die Überwachung aber sehr wahrscheinlich verletzt, können Sie sich dagegen gestützt auf das Datenschutzgesetz und Zivilgesetzbuch vor Gericht wehren und geltend machen, dass die Verletzung weder durch ihre Einwilligung noch durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei. Der Kläger kann schon eine ihm drohende Verletzung verbieten lassen, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag. Weiter kann mit der Klage beantragt werden, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Davon ist unmittelbar im Eingangsbereich von privaten Räumen (Wohnung) auszugehen.
Sprechen Sie Ihre Nachbarn vorerst auf die Videokamera an. Wenn Ihre Nachbarn die Weigerung auf Auskunft aufrecht halten, bleibt nur der Rechtsweg offen, um den Schutz der Privatsphäre durchzusetzen.
Ein Artikel von Reto von Glutz, lic. iur., Rechtsanwalt, erschienen als Ratgeber bei der Luzerner Zeitung.