Per 1. Januar 2023 trat der neue Art. 82 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft, wonach Vorsorgeguthaben der Säule 3a – sowohl diejenigen bei Versicherungseinrichtungen als auch bei Bankstiftungen – künftig gleichbehandelt werden. Entsprechend ist nun klar, dass beide Guthaben nicht in den Nachlass fallen.
Demnach haben die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zahlt diese an die Begünstigten direkt und unabhängig von der Erbteilung aus.
Die Auszahlung an die Begünstigten bedarf keiner Zustimmung der Erben. Jedoch bleiben die Guthaben der Säule 3a für die Berechnung der Pflichtteile der Erben relevant. Dazu trat, ebenfalls per 1. Januar 2023, der neue Art. 476 ZGB in Kraft, der explizit festhält, dass Versicherungsansprüche mit ihrem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin zu ihrem Vermögen hinzugezählt werden. Damit ist aber nur eine rechnerische Hinzurechnung im Hinblick auf die Berechnung eventueller Pflichtteile gemeint, weshalb solche Ansprüche nicht der Herabsetzung unterliegen.
Durch den Erlass von Art. 82 Abs. 4 BVG wurde eine nur auf Richterrecht basierende Rechtslage abschliessend gesetzlich geklärt.
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