Der Weg zur Verwirklichung des Traums vom Eigenheim oder zum Erwerb von Geschäftsimmobilien führt grundsätzlich über den sog. Grundstückkauf. Der Grundstückkaufvertrag ist ein notariell beglaubigter Vertrag, der die individuellen Abreden zwischen Käufer und Verkäufer festhält. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Nebst der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags, die u.a. dem Schutz vor Übereilung und der Inhaltsklarheit des Vertrages dient, erfordert der Erwerb von Grundeigentum die Eintragung in das Grundbuch, womit der Eigentumsübergang letztlich abgeschlossen wird.
Mit fachlichem Know-How und langjähriger Praxiserfahrung unterstützen wir Sie bei der Vertragsausgestaltung sowie der weiteren Abwicklung auf dem Weg des Eigentumserwerbs und stehen Ihnen auch bei Finanzierungsfragen mit Rat und Tat zur Seite.
Fragen zum Grundstückkaufvertrag
Vorverträge und Verträge zur Begründung eines Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrechts an einem Grundstück.
Im Gegensatz zum limitierten Vorkaufsrechtsvertrag, bei dem der Kaufpreis für den Vorkaufsfall bereits als fester Vertragsbestandteil verabredet ist, bedarf der unlimitierte Vorkaufsrechtsvertrag (ohne Bestimmung des Kaufpreises) zu seiner Gültigkeit keiner öffentlichen Beurkundung. In diesen Fällen genügt einfache Schriftlichkeit.
Üblicherweise vereinbaren die Vertragsparteien im Grundstück-Kaufvertrag für die Übernahme des Grundstücks durch den Käufer einen bestimmten Zeitpunkt.
Im Kanton Luzern ist der Notar angewiesen, im Grundstück-Kaufvertrag auch den von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt für den Übergang von Nutzen und Gefahr festzuhalten.
Gewöhnlich vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Übergang von Nutzen und Gefahr am Tage erfolgen soll, der von den Vertragsparteien für die Übergabe bestimmt worden ist.
Meistens vereinbaren die Vertragsparteien, dass der grösste Teil des Kaufpreises mit Valuta des Datums von Übergang von Nutzen und Schaden zu leisten ist.