Oft wird mit einer letztwilligen Verfügung (Testament) oder mittels eines Erbvertrags eine andere Regelung als die gesetzlich vorgesehenen Regelungen getroffen. Beim Erbvertrag verpflichten sich zwei oder mehr Personen vertraglich, ihr Erbe oder einen Anteil gegenseitig oder auf eine bestimmte Art und Weise zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Der Erbvertrag kann nur mit Einverständnis und Mitwirkung aller Vertragsparteien abgeändert oder aufgehoben werden. Beim Testament hingegen darf die verfügende Person jederzeit einseitig selbst bestimmen, ob sie das Testament wieder aufheben oder ändern möchte.
Häufig stellt sich die Frage, ob die erbvertragliche Verpflichtungen die verfügende Person bei der Verwendung des Vermögens zu Lebzeiten oder auf den Tod hin einschränkt oder nicht.