Testament

Mit einem Testament – auch letztwillige Verfügung genannt – äussert sich der Erblasser über die Verteilung seines Nachlasses im Falle seines Versterbens. Durch die Errichtung eines Testaments können noch zu Lebzeiten einseitige Anordnungen über den Nachlass getroffen werden. Daher handelt es sich letztlich um ein einseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen.

Das Testament spielt in der Praxis eine äusserst zentrale Rolle. Gerne beraten wir Sie bei der individuellen Ausgestaltung und stehen Ihnen bei sämtlichen weiteren Schritten mit Rat und Tat zur Seite.

Fragen zum Testament

Um über das Vermögen letztwillig verfügen zu können, müssen Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit der verfügenden Person vorliegen. Ein Testament ist somit nur rechtsgültig, wenn es durch die verfügende Person errichtet wird, d.h. jede Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei der Errichtung des Testaments ist zudem darauf zu achten, dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden.

Das Testament kann eigenhändig oder mittels öffentlicher Beurkundung errichtet werden. Für die eigenhändige Errichtung hat der Erblasser die letztwillige Verfügung von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben. Weiter hat er die Verfügung zu datieren (Jahr, Monat und Tag der Errichtung) und zu unterzeichnen. Aus Gründen des Rechtsschutzes empfiehlt sich jedoch in einzelnen Fallkonstellationen die Errichtung mittels öffentlicher Beurkundung.

Nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, ist auch eine mündliche Verfügung des Erblassers zulässig (sog. Nottestament).

Beim Erbverzichtsvertrag verzichtet der Erbe vor dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erblasser auf seine Erbansprüche. Dies schliesst auch die Pflichtteilsansprüche mit ein. Bei der anfallenden Erbschaft fällt der Verzichtende somit als Erbe ausser Betracht.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wirkt dieser Verzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

Gelegentlich wird vereinbart, dass der Erblasser den Verzichtenden trotz des grundsätzlichen Verzichts in einem Testament wiederum berücksichtigen kann.

Erfolgt der Erbverzichtsvertrag gegen Entgelt, so spricht man auch von einem Erbauskauf.

Obwohl das Testament u.a. auch eigenhändig errichtet werden kann, empfiehlt es sich die Errichtung aus Gründen der Rechtssicherheit in gewissen Situationen mittels öffentlicher Beurkundung vorzunehmen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn

  • die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, selber zu schreiben oder zu lesen; oder
  • die betroffene Person bereits ein fortgeschrittenes Alter hat (durch die öffentliche Beurkundung bescheinigt der Notar oder die Notarin zugleich die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person).

Das Testament kann vom Erblasser einseitig geändert werden, solange der Erblasser urteilsfähig ist. Da bei Änderungen des Testamentes häufig Widersprüche entstehen, empfehlen wir eine vorgängige Beratung durch eine fachkundige Person.