Erbrecht

Beim emotionalen Thema Erbrecht begleiten wir Sie mit Verständnis und angemessener fachlicher Unterstützung.

Experten in Erbrecht

Ob die lebzeitige Regelung der Erbschaft oder die Abwicklung des Nachlasses nach dem Versterben einer nahestehenden Person – das Thema rund um das Erbrecht bringt stets eine emotionale Belastung mit sich. Daher begleiten Sie unsere Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in sämtlichen Belangen mit Verständnis und Mitgefühl und unterstützen Sie insbesondere in folgenden Bereichen:
Dabei können wir auf eine langjährige Praxiserfahrung und auf vertieftes Fachwissen zurückgreifen. Gerne unterstützen wir Sie bei aussergerichtlichen Problemlösungen und unsere Prozessanwälte vertreten Sie, wenn nötig, auch in einem Gerichtsprozess.
Das Thema rund um das Erbrecht bringt stets eine emotionale Belastung mit sich

Fragen zum Erbrecht

Erblasser ist jene Person, welche nach ihrem Tod eine Erbschaft (einen Nachlass) hinterlässt. Der Nachlass kann auch negativ (überschuldet) sein.

Bei den Erben ist grundsätzlich zwischen gesetzlichen Erben und eingesetzten Erben zu unterscheiden. Gesetzliche Erben beerben den Erblasser von Gesetzes wegen. Gesetzliche Erben sind insbesondere Verwandte (Nachkommen oder Eltern, Geschwister) des Erblassers sowie dessen Ehegatte oder eingetragener (gleichgeschlechtlicher) Partner. Nebst bestehenden gesetzlichen Erben kann der Erblasser weitere Personen (z.B. Konkubinats-Partner, Patenkinder, etc.) für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil derselben als Erben einsetzen. Eingesetzten Erben kommt wie den gesetzlichen Erben Erbenstellung zu. Damit Sie die Pflichtteile von gesetzlichen Erben nicht unbeabsichtigt verletzen, empfehlen wir eine entsprechende Beratung.

Der Vermächtnisnehmer ist ein vom Erblasser Bedachter, dem gestützt auf ein Testament oder Erbvertrag ein Vermögensvorteil als Vermächtnis (sog. Legat) zugewendet wird. Das Vermächtnis kann in einer bestimmten Sache, einem Recht oder in einer Geldsumme bestehen. Im Unterschied zum Erben kommt dem Vermächtnisnehmer jedoch keine Erbenstellung zu. Dieser hat lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Auslieferung des Vermächtnisgegenstandes.

Der Willensvollstrecker ist eine handlungsfähige Person, die vom Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragt wird. Dementsprechend erfüllt ein Willensvollstrecker folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Willens des Erblassers
  • Verwaltung der Erbschaft
  • Bezahlung der Schulden des Erblassers
  • Ausrichtung der Vermächtnisse
  • Vorbereitung der Teilung (nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Gesetzesvorschrift)

 

Der Erblasser kann auch eine juristische Person (z.B. die Pilatushof AG) oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

Das Testament – auch letztwillige Verfügung genannt – kann eigenhändig oder mittels öffentlicher Beurkundung errichtet werden. Für die eigenhändige Errichtung hat der Erblasser die letztwillige Verfügung von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben. Weiter hat er die Verfügung zu datieren (Jahr, Monat und Tag der Errichtung) und zu unterzeichnen. In gewissen Situationen, d.h. wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, ist auch eine mündliche Verfügung des Erblassers zulässig (sog. Nottestament).

Das Testament kann vom Erblasser einseitig geändert werden, solange der Erblasser urteilsfähig ist.

Da bei Änderungen des Testamentes häufig Widersprüche entstehen, empfehlen wir eine vorgängige Beratung durch eine fachkundige Person.

Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht frei widerrufen oder abgeändert werden. Es gibt aber Ausnahmen, die sehr komplex sind, sodass wir eine Beratung durch eine fachkundige Person dringend empfehlen.

Solche Ausnahmen können sein:

  1. Alle Parteien des Erbvertrages stimmen in der rechtsverbindlichen Form einer Anpassung zu; oder
  2. Die Unabänderbarkeit der Begünstigung war von den vertragsschliessenden Parteien nicht gewollt; oder
  3. Es liegt eine Erbunwürdigkeit vor; oder
  4. In einem rechtsgültigen Testament wird ein erwiesener Enterbungsgrund genannt und eine Enterbung angeordnet.

In der Praxis kommt die Ausnahme 2. am häufigsten vor, so zum Beispiel, wenn Ehegatten vor Jahrzehnten in einem Erbvertrag Erben bestimmt haben, die dem erstversterbenden Ehegatten nicht nahe standen und die sich in der Folge auch vom überlebenden Ehegatten entfremdet haben. Diese Ausnahme kann auch wohltätige Institutionen treffen.

Beim Erbverzichtsvertrag verzichtet der Erbe vor dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erblasser auf seine Erbansprüche. Dies schliesst auch die Pflichtteilsansprüche mit ein. Bei der anfallenden Erbschaft fällt der Verzichtende somit als Erbe ausser Betracht.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wirkt dieser Verzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

Gelegentlich wird vereinbart, dass der Erblasser den Verzichtenden trotz des grundsätzlichen Verzichts in einem Testament wiederum berücksichtigen kann.

Erfolgt der Erbverzichtsvertrag gegen Entgelt, so spricht man auch von einem Erbauskauf.

Ihr Anwalt für Erbrecht

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Toni Lussi

lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht
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Ramona Wenk

MLaw, Rechtsanwältin und Notarin