Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Personen, welche die Beitragspflicht erfüllt haben. Die Beitragsdauer entscheidet darüber, ob eine Voll- oder Teilrente ausgerichtet werden kann. Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn die Beitragspflicht 44 Jahre gedauert hat, ab dem 21. Altersjahr bis zum Referenzalter (früher: «ordentliches Rentenalter»). Bei Frauen mit den Jahrgängen 1961 – 1964 sind es zwischen 43 bis 44 Jahre.
Als unvollständig wird die Beitragsdauer bezeichnet, wenn weniger als 44 Beitragsjahre vorhanden sind. Es entstehen Beitragslücken. Dies führt dazu, dass eine Teilrente ausbezahlt wird. Pro fehlendem Beitragsjahr entspricht die Kürzung 1/44.