Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern endet grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder volljährig, das heisst 18 Jahre alt, werden (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hierfür gibt es jedoch einen Ausnahmefall: Hat Ihr Kind zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags noch keine vollwertige Erstausbildung, besteht die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB weiter, bis das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat.