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Strassenverkehrsrecht: Fragen & Antworten
Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht begründen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wird ein Strafbefehl akzeptiert, ist es im Rahmen des Administrativverfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich, Rügen betreffend Sachverhalt vorzubringen. Dementsprechend kann es von grosser Wichtigkeit sein, dass Sie bereits im Strafverfahren aktiv werden und Ihre Einwendungen vorbringen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.
Aufgrund der Richtwerte des Bundesgerichts ist bei einer erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung mit folgender Administrativmassnahme zu rechnen:
Innerorts
- Überschreitung um 16-20 km/h: Verwarnung
- Überschreitung um 21-24 km/h: mindestens 1 Monat Entzug
- Überschreitung um 25 km/h und mehr: mindestens 3 Monate Entzug
Ausserorts
- Überschreitung um 21-25 km/h: Verwarnung
- Überschreitung um 26-29 km/h: mindestens 1 Monat Entzug
- Überschreitung um 30 km/h und mehr: mindestens 3 Monate Entzug
Autobahn
- Überschreitung um 26-30 km/h: Verwarnung
- Überschreitung um 31-34 km/h: mindestens 1 Monat Entzug
- Überschreitung um 35 km/h und mehr: mindestens 3 Monate Entzug
Im Wiederholungsfall wird in der Regel eine längere Entzugsdauer verfügt.