Professionelle und einfühlsame Begleitung bei Trennung und Scheidung
Das Ende einer Ehe oder Beziehung ist zumeist ein sehr emotionaler Prozess, bei dem auch finanzielle Aspekte, die Zuteilung einer Wohnung, Unterhaltsbeiträge und Kinderbelange geregelt werden müssen. Wir helfen Ihnen, soweit möglich, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Selbstverständlich gibt es aber auch Fälle, bei denen die Vorstellungen der Parteien über die Folgen einer Scheidung oder Trennung weit auseinander gehen können. Hier begleiten wir Sie in den prozessualen Verfahren bei:
- Scheidung auf gemeinsames Begehren
- Teileinigung
- Scheidungsklage
Wir sind uns der Tragweiten dieser emotionalen Auseinandersetzungen für alle beteiligten Parteien bewusst und verstehen es, Sie mit Feingefühl und bestem Fachwissen zu begleiten.
Wir begleiten Trennung und Scheidung mit Respekt und Feingefühl.
Trennung und Scheidung: Fragen & Antworten
Scheidung auf gemeinsames Begehren: Können sich die Ehegatten vollständig über die Scheidungsfolgen einigen, können sie jederzeit ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten einreichen.
In der Folge wird das Gericht einen Kostenvorschuss von beiden Parteien einfordern, allenfalls zusätzliche Unterlagen einverlangen und die Parteien schliesslich zur Anhörung vorladen. Anlässlich der Anhörung wird sich das Gericht vergewissern, ob der Scheidungsentschluss und die Scheidungsvereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Kann dies bejaht werden und entspricht die gemeinsame Scheidungsvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Scheidungsvereinbarung.
Exkurs Teileinigung:
Können sich die Parteien nur teilweise über die Scheidungsnebenfolgen einigen, können sie gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsnebenfolgen beurteilen soll.
Scheidungsklage: Ein Ehegatte kann beim Gericht die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Dies kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschehen.
Dazu ist eine Scheidungsklage am Wohnsitz einer der Ehegatten einzureichen. Diese muss nicht zwingend begründet werden (sog. unbegründete Scheidungsklage). Die Scheidungsklage hat jedoch Rechtsbegehren betreffend Scheidungspunkt, vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen und Kinderbelange zu enthalten.
Anschliessend wird von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss einverlangt und die Ehegatten zur Einigungsverhandlung vorgeladen. Das Gericht versucht mit den Ehegatten eine Einigung über alle streitigen Punkte herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kommt es zu (weiteren) Rechtsschriftenwechsel und Verhandlungen.
Exkurs Unzumutbarkeit:
Wenn das Abwarten der zweijährigen Trennungszeit aus schwerwiegenden Gründen als unzumutbar erscheint (z.B. körperliche Gewalt), kann ein Ehegatte auch vor Ablauf der Trennungszeit die Scheidung verlangen.
Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Der Kindesunterhalt setzt sich aus Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen. Der Naturalunterhalt wird durch Pflege und Erziehung geleistet. Bei der Festsetzung des (finanziellen) Kindesunterhalts sind der Bar- und Betreuungsunterhalt zu berechnen. Der Barunterhalt beinhaltet die direkten Kinderkosten wie Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämie, Fremdbetreuungskosten etc. Der Betreuungsunterhalt wird nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts nach der Lebenshaltungskosten-Methode berechnet. Der Betreuungsunterhalt umfasst nach dieser Methode die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann.