Steuerrecht
Hilfe bei der Steuererklärung? Komplexe Fragen im nationalen oder internationalen Steuerrecht? Bei uns sind Sie richtig.
Hilfe bei der Steuererklärung?
Wir beraten Sie in schweizerischen und internationalen Steuerrechtsfragen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung oder einer straflosen Selbstanzeige? Sehen Sie sich mit komplexen Fragestellungen im Bereich des nationalen bzw. internationalen Steuerrechts konfrontiert und benötigen vorausschauende, planende Beratung? Oder sind Sie in ein Steuerverfahren verwickelt und suchen in der Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde nach kompetenter und lösungsorientierter Hilfe? Unsere Experten haben eine langjährige Erfahrung in der Betreuung von nationalen und internationalen Steuermandaten. Dabei beraten wir sowohl Privatpersonen wie auch Firmen umfassend in sämtlichen Gebieten des schweizerischen Steuerrechts. Gerne klären wir für Sie auch länderübergreifende Sachverhalte ab und handeln Rulings mit den zuständigen Steuerbehörden aus. Selbstverständlich übernehmen wir auch die Steuervertretung in Steuerverfahren aller Art (Einsprache-/ Beschwerdeverfahren, Nach- und Strafsteuerverfahren) und nehmen dabei Ihre Interessen gegenüber den Steuerbehörden und falls notwendig, auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten wahr.
Steuerrecht
Fragen & Antworten
01 Was ist die Verrechnungssteuer?
Die Verrechnungssteuer ist eine an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Als sogenannte Sicherungssteuer dient sie in erster Linie der Vermeidung von Steuerhinterziehungen und soll die Steuerpflichtigen zur Deklaration der entsprechenden Erträge und Vermögenswerte motivieren. Der Verrechnungssteuersatz beträgt in den meisten Fällen 35 %). Bei korrekter Deklaration wird die Verrechnungssteuer an Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet bzw. mit offenen/künftigen Steuerforderungen verrechnet.
02 Muss ich Kryptowährungen auch versteuern?
Das Halten von Kryptowährungen (Coins) ist steuerlich mit Devisen vergleichbar und muss ebenfalls im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert werden. Dabei sind Kursgewinne in der Regel steuerfrei und lediglich der Jahresendkurswert (teilweise publiziert von der Eidgenössischen Steuerverwaltung) umgerechnet in Schweizerfranken als Vermögen zu versteuern. EineAusnahme ist, wenn die Kryptos im Geschäftsvermögens gehalten wird, bspw. bei gewerbsmässigem Handel mit Kryptowährungen. Kursgewinnesind dann ebenfalls als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Die durch das sogenannte Miningerwirtschaftete Guthaben an Kryptowährungen können steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Es ist immer der Einzelfall genau anzuschauen.
03 Kann ich die Mäklerprovision bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug bringen?
Eine im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf angefallene Mäklerprovision kann in der Regel bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns in Abzug gebracht werden. Die Steuerbehörden verlangen dazu meistens sowohl den Zahlungsnachweis als auch den Nachweis zur Auftragserteilung. Steuerlich abzugsfähig sind praxisgemäss nur Provisionen von Drittpersonen, somit keine Eigenprovision oder Entschädigungen für eigene Bemühungen (Organe einer juristischen Person gelten dabei nicht als Drittpersonen). Basierend auf der aktuellen kantonalen Steuergesetzgebung werden in der Praxis oftmals nur Mäklerprovisionen im Bereich von rund 1 % bis maximal 5 % von der Steuerbehörde als «üblich» betrachtet und zum Abzug zugelassen.
04 Wann ist eine straflose Selbstanzeige möglich?
Eine straflose Selbstanzeige ist möglich, wenn die Steuerbehörde noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat. Voraussetzung ist, noch nie eine Selbstanzeige erfolgte und dass der entsprechende Sachverhalt vollständig offengelegt und die fälligen Steuern nachbezahlt werden.
05 Wie läuft ein Steuerverfahren ab?
Nach Erhalt eines Steuerveranlagung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der kantonalen Steuerbehörde erhoben werden. Wird die Einsprache abgelehnt, kann Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht werden. In manchen Kantonen gibt es zwei kantonale Gerichte, bevor in letzter Instanz das Bundesgericht entscheidet. Wir vertreten Sie in allen Schritten und setzen Ihre Interessen durch.
06 Was ist ein Steuerruling?
Ein Steuerruling ist eine verbindliche Vorabklärung mit der Steuerbehörde zu einem konkreten Sachverhalt oder einer geplanten Transaktion. Es gibt Ihnen Rechtssicherheit über die steuerliche Behandlung, bevor Sie handeln. Allgemeine Fragen ohne konkreten Fall werden von den Behörden nicht verbindlich beantwortet.
Steuerrecht Luzern
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