Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine besondere Form (z.B. Schriftlichkeit, öffentliche Urkunde) vorschreibt, können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 OR). In der Praxis ist deshalb für die meisten Verträge ein mündlicher Abschluss ausreichend. Hingegen braucht es beispielsweise für den gültigen Abschluss eines Grundstückkaufvertrages bzw. eines entsprechenden Vorvertrages (z.B. Reservationsvereinbarung) eine öffentliche Beurkundung (Art. 216 OR).
Einzelne oder sämtliche Aktionäre einer Gesellschaft können in einem Aktionärsbindungsvertrag gegenseitige Rechte und Pflichten mit schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Komponenten vereinbaren. Neben Aktionären können grundsätzlich auch Nichtaktionäre Partei eines solchen Vertrages sein, die Aktiengesellschaft selbst jedoch nicht. Entsprechend können durch den Aktionärsbindungsvertrag auch keine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Gesellschaft begründet werden, sondern die Vertragsparteien können nur unter sich schuldrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen eingehen (Schuldvertrag, Gesellschaftsvertrag). Typisch sind beispielsweise Stimmbindungsabsprachen, Veräusserungsbeschränkungen (z.B. Vorhandrecht, Vorkaufsrechte, Kaufrechte), Treuepflichten, Konkurrenzverbote, Nachschusspflichten, Nachfolgeregelungen, etc. Der Aktionärsbindungsvertrag ist als solcher im Gesetz nicht geregelt und kann formlos, d.h. schriftlich wie auch mündlich abgeschlossen werden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die grundlegenden Vertragsbestimmungen eines Anbieters (Verkäufer, Händler, Versicherer, etc.) zusammengefasst. Es handelt sich dabei um vorformulierte Vertragsklauseln, welche sehr umfassend ausgestaltet sein können und selten verhandelbar sind (beispielsweise Allgemeine Versicherungsbedingungen). Damit solche AGB gültiger Vertragsbestandteil werden, müssen diese vom Kunden/Konsumenten spätestens vor Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen werden können und die Kenntnisnahme bestätigt werden. Je expliziter die Willenserklärung des Kunden ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht im Streitfall die Übernahme der AGB bejaht. Ein nachträglicher Hinweis auf bestehende AGB, beispielsweise zusammen mit der Auftragsbestätigung, genügt in der Regel nicht. Der Anbieter muss somit seine AGB seinem potenziellen Vertragspartner vor Vertragsabschluss übergeben oder in geeigneter Form auf diese hinweisen.
Da das Mahnwesen in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt ist, bestehen keine Vorschriften darüber, ob und wie oft jemand vor der Einleitung eines Betreibungsverfahrens abzumahnen ist. Die Fälligkeit einer Geldforderung tritt grundsätzlich mit der Leistungserbringung ein. Wird dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist eingeräumt, verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt nach hinten. Nach Eintritt der Fälligkeit kann direkt eine Betreibung eingeleitet werden. Eine bestimmte Anzahl an Mahnungen vor einer Betreibung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.