Anwalt für Planungs- und Baurecht

Planungs- und Baurecht

Erst Planen, dann Bauen – oder schon einen Rechtsstreit? Nicht selten kommt es noch vor dem Spatenstich zum Bauprojekt zu kosten- und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten. Ein grosser Bestandteil dabei ist unter anderem das Nachbarschaftsrecht. Unsere erfahrenen Anwälte im Baurecht verhelfen auch Ihnen bei allen planungs- und baurechtlichen Fragen – wenn möglich auf dem Verhandlungsweg und wenn nötig vor Gericht – zu Ihrem Recht, um den Traum von der eigenen Wohnung, vom Eigenheim oder einfach einer räumlichen Veränderung umsetzen zu können. Die zahllosen planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften machen zudem oft ergänzende rechtliche Abklärungen erforderlich. Wir unterstützen Sie als Gemeinde, Verein/Interessengemeinschaft oder Privatperson dabei gerne tatkräftig im öffentlichen und privaten Planungs- und Baurecht. Zusätzlich können die einzelfallweise notwendigen notariellen Dienste (z.B. Dienstbarkeiten, Pfandverträge, etc.) angeboten werden.

Fragen zum Planungs- und Baurecht

Grundsätzlich sind alle schädlichen sowie nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, z.B. durch Luftverunreinigung oder üblen Geruch, verboten (Art. 684 ZGB). Ob es sich bei der Kompostanlage direkt neben Ihrem Gartensitzplatz um eine «normale» oder übermässige Einwirkung handelt, ist nach dem durchschnittlichen Empfinden in der Bevölkerung sowie nach Intensität und Dauer der konkreten Immissionsquelle zu beurteilen und muss im Einzelfall abgeklärt werden. Als Nachbarn müssen Sie nicht hinnehmen, dass der Gestank der Kompostanlagen den Aufenthalt auf dem Sitzplatz beeinträchtigt. Das Einrichten des Komposthaufens an der Grenze als allfälliger «Racheakt» des Nachbarn könnte als Indiz für eine Übermässigkeit der Störung qualifiziert werden. Bei einer übermässigen Immission hat jeder betroffene Nachbar das Recht, die sofortige Beseitigung und – soweit nachweisbar – Schadenersatz zu verlangen.

Im Hinblick auf den herbstlichen Laubfall vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, derartige Immissionen seien in einem Einfamilienhausquartier hinzunehmen, weil der Laubfall insbesondere in Gegenden mit vielen grösseren Gärten im Herbst natürlich und ortsüblich ist und somit in der Regel geduldet werden muss. Dies selbst dann, wenn Blätter, Blüten sowie kleine Ästchen und Zweige die Dachrinnen und Abflussrohre verstopfen. Dass sich der Nachbar daran stört, ist nicht massgebend. Nur in besonders krassen Situationen kann damit gerechnet werden, dass pflanzliche Immissionen den Tatbestand einer übermässigen und somit nach Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB) untersagten Immission erfüllen.

Die Früchte an überhängenden Ästen von einem auf einem Nachbargrundstück stehenden Obstbaum darf man für sich behalten, also auch pflücken. Voraussetzung ist dabei aber, dass auch die überhängenden Äste geduldet werden.

Das Manövrieren des Krans stört uns; ausserdem haben wir Angst, dass eine Last herunterfallen könnte. Müssen wir den Kran dulden?

Grundsätzlich sind alle schädlichen sowie nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen verboten (Art. 684 ZGB). Dass der Kran beim Schwenken auch über ein benachbartes Grundstück reicht, kann das subjektive Empfinden eines Nachbarn gewiss stören. Ob es sich dabei allerdings um eine «normale» oder übermässige Einwirkung handelt, ist nach dem durchschnittlichen Empfinden in der Bevölkerung sowie nach Intensität und Dauer der konkreten Immissionsquelle zu beurteilen. Da die Schwenkungen für die Ausführung der Bauarbeiten in der unmittelbaren Umgebung wohl unumgänglich sowie auf diesen Zeitraum wie auch auf die Arbeitszeiten tagsüber beschränkt ist, müssen Sie einen solchen Vorgang wohl oder übel dulden. Die für die Kranarbeiten zuständige Firma ist aber für die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit den Kranarbeiten verantwortlich und haftet für allfällige Schäden aus unsorgfältigem Materialtransport etc. über Ihr Grundstück. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, auch verpflichtet, die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle zu verhindern.

Das zivilrechtliche Mittel für den langfristigen Aussichtsschutz ist die sachenrechtliche Dienstbarkeit. Daneben können gegebenenfalls auch bau- und nachbarrechtliche Bestimmungen angerufen werden, wenn auf dem Nachbarsgrundstück Bauprojekte realisiert werden sollen. Bauvorschriften definieren Mindestabstände von Bauten und Anlagen gegenüber Nachbargrundstücken, von denen man im gegenseitigen Einverständnis abweichen kann. In erster Linie sollen diese Regeln die verschiedenen Einflüsse der Objekte auf Nachbargrundstücke mildern (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Aussicht usw.) und dienen damit insbesondere auch privaten Interessen. Je nach Intensität der Einwirkung auf das eigene Grundstück kann das Bauvorhaben verhindert oder aber eine Entschädigung verlangt werden. Als Grundstückeigentümer ist man deshalb gut beraten, sich am kommunalen Baubewilligungsverfahren zu beteiligen.

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