Strassenverkehrsrecht

Wir klären Ihre Unsicherheiten im Strassenverkehrsrecht: Wenn im Strassenverkehr etwas schief läuft, sind wir für Sie da.

Wir unterstützen Sie im Strassenverkehrsrecht.

Jeder Fahrzeuglenker muss eine Vielzahl an Regeln beachten. Wer gegen diese Regeln verstösst, muss grundsätzlich mit zwei verschiedenen Verfahren rechnen. Die Strafbehörde entscheidet über die Strafe und das Strassenverkehrsamt über die Administrativmassnahme wie Verwarnung oder Führerausweisentzug. Bei Verkehrsunfällen stellen sich zudem oft auch haftpflichtrechtliche Fragen. Unsere Fachanwälte im Strassenverkehrsrecht unterstützen Sie im Strafverfahren, Administrativverfahren und auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Haftpflichtansprüchen.

Wir wissen Rat, wenn Sie Unterstützung im Strassenverkehrsrecht brauchen.

Strassenverkehrsrecht: Fragen & Antworten

Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht begründen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wird ein Strafbefehl akzeptiert, ist es im Rahmen des Administrativverfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich, Rügen betreffend Sachverhalt vorzubringen. Dementsprechend kann es von grosser Wichtigkeit sein, dass Sie bereits im Strafverfahren aktiv werden und Ihre Einwendungen vorbringen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

Aufgrund der Richtwerte des Bundesgerichts ist bei einer erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung mit folgender Administrativmassnahme zu rechnen:

Innerorts

  • Überschreitung um 16-20 km/h: Verwarnung
  • Überschreitung um 21-24 km/h: mindestens 1 Monat Entzug
  • Überschreitung um 25 km/h und mehr: mindestens 3 Monate Entzug

 

Ausserorts

  • Überschreitung um 21-25 km/h: Verwarnung
  • Überschreitung um 26-29 km/h: mindestens 1 Monat Entzug
  • Überschreitung um 30 km/h und mehr: mindestens 3 Monate Entzug

 

Autobahn

  • Überschreitung um 26-30 km/h: Verwarnung
  • Überschreitung um 31-34 km/h: mindestens 1 Monat Entzug
  • Überschreitung um 35 km/h und mehr: mindestens 3 Monate Entzug

 

Im Wiederholungsfall wird in der Regel eine längere Entzugsdauer verfügt.

Während bei öffentlichen Parkplätzen die Polizei Bussen nach der Ordnungsbussenverordnung ausstellt, gestaltet sich die Rechtslage bei privaten Grundstücken komplizierter. Ein Grundeigentümer kann für sein Grundstück ein Park- oder Fahrverbot beantragen. Dieses Verbot hat der Grundeigentümer mit einer örtlichen Hinweistafel bekannt zu machen. Wer gegen dieses Verbot zuwiderhandelt, kann mit einer Busse bis zu CHF 2’000.00 bestraft werden. Zusätzlich fallen Gebühren für das Strafverfahren an und der Grundeigentümer kann eine sogenannte Umtriebsentschädigung von ca. CHF 40.00 geltend machen.

Ihr Spezialist für Strassenverkehrsrecht

reto

Reto von Glutz

lic. iur., Rechtsanwalt