Sozialversicherungsrecht

Wir unterstützen Sie im Sozialversicherungsrecht – von beruflicher Vorsorge über Payrolling bis zur Erstreitung von Rechtsansprüchen.

Wir kümmern uns um Ihre Fragen zum Sozialversicherungsrecht.

Setup, Beitragsfragen und Bewilligungen

Wir unterstützen mit unserem Fachwissen KMUs in der Zentralschweiz und aus dem Ausland beim Setup der Sozialversicherungen. Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Sie zusammen mit unseren Treuhändern im Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge. Wir planen, optimieren und gestalten sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte (Beitrags- und Unterstellungsfragen), unterstützen Sie bei grenzüberschreitenden Erwerbsverhältnissen (Sozialversicherungen und Quellensteuern, Payroll, Bewilligungen) und arrangieren Expatriates-Entsendungen. Wir beraten Sie zudem in Bezug auf die Versicherungsdeckung, den Einsatz von freien Mitarbeitenden (abgrenzen selbstständig/unselbstständig) oder das Geltend machen von Leistungsansprüchen.

Unsere Payroll-Dienstleistungen

Wir unterstützen und entlasten Sie bei Ihren Payroll-Verarbeitungen und kümmern uns um arbeitsrechtliche und vertragsrechtliche Fragen, um Sozialversicherungen, Grenzgängerbewilligungen, Quellen- und Lohnsteuern, Lohnausweise und Mitarbeiteraktien.

Dann kennen wir Ihre Anliegen und bieten rasche und unkomplizierte Lösungen für Ihre Lohnabrechnungen. Egal ob im Ausland oder in der Schweiz: Wir betreuen Sie gerne. Dabei übernehmen wir einzelne oder sämtliche Aufgaben Ihrer Gehaltsabrechnung. Sie wählen, wie und wie viel wir Sie unterstützen. Selbstverständlich haben Sie permanenten Zugriff auf Ihre Daten.

Unser erfahrenes Team von Payroll-Experten wird durch unsere Anwältinnen und Anwälte ergänzt. Gesetzes- und Verordnungsänderungen setzen wir pünktlich um und unterstützen Sie gesamtheitlich bei Ein- und Austritten, wie auch möglicherweise daraus entstehenden rechtlichen Abklärungen. Fragen im Bereich der Sozialversicherungen sowie der Quellensteuer und der Jahresendverarbeitung gehören ebenfalls zu unserem Unterstützungsbereich. Sie können darauf vertrauen, dass die Aufgaben in der Lohnbuchhaltung zu 100% qualitativ hochstehend, rechtskonform, pünktlich und effizient erledigt sind.

Beratung, Planung und Erstreitung von Rechtsansprüchen

Einzelpersonen beraten unsere Anwältinnen und Anwälte bei krankheits- oder unfallbedingtem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, bei Fragen der Invalidität, bei der Gründung einer eigenen Firma oder bei gesundheits- oder altersbedingter Pensionierung.

Lassen Sie sich entlasten – von Ihren Profis im Sozialversicherungsrecht.

Sozialversicherungs­recht: Fragen und Antworten

Ergänzungsleistungen dienen der Sicherung der Lebenshaltungskosten. Bei Antrag darauf werden das anrechenbare Einkommen, die notwendigen Auslagen und das Vermögen geprüft. Als anrechenbares Einkommen zählen auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die jemand verzichtet hat. Eine Schenkung oder ein Erbvorbezug aus den letzten fünf Jahren kann deshalb zum Bumerang werden. Ein solcher Vermögensverzicht wird der antragstellenden Person mit Ausnahme eines freien Betrags von CHF 10’000.00 jährlich angerechnet. Einmalig grössere Schenkungsbeträge werden über die Jahre rechnerisch verteilt. Durch die Vermögensumverteilung kann auch die Verwandtenunterstützung zum Thema werden.

Diese Frage ist gesetzlich geregelt. Das Bundesamt für Gesundheit erstellt die sogenannte Spezialitätenliste (SL), in welcher die Originalpräparate und Generika inklusive ihrer Kosten aufgeführt werden. Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für ein Arzneimittel, wenn es auf dieser Spezialitätenliste aufgeführt, es ärztlich verordnet und im Rahmen der zugelassenen Anwendung verwendet wird. Zu beachten ist, dass die Spezialitätenliste abschliessend ist, d.h. sofern ein Produkt nicht auf der Liste aufgeführt ist, werden die Kosten für das Arzneimittel nicht von der Grundversicherung übernommen. Werden Präparate im Rahmen von Magistralrezepturen in der Apotheke hergestellt, übernimmt diese die Grundversicherung, wenn das Präparat ärztlich verordnet wurde und deren Wirk- und Hilfsstoffe in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt sind. Zu beachten bleibt der Selbstbehalt.

Schliesslich trägt die Grundversicherung auch die Kosten von Arzneimitteln auf der Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML), die Personen wegen ihres Geburtsgebrechens benötigen und nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden.

Die Verfügung der Arbeitslosenkasse, in der die Einstelltage festgehalten sind, kann innert 30 Tagen mit Einsprache angefochten werden. Beachten Sie diesbezüglich die Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung. Dort wird festgehalten, bei welcher Stelle die Einsprache eingereicht werden muss. Die Einsprache hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten. Gerne beraten wir Sie betreffend Einspracheverfahren.

Ihr Anwalt für Sozialversicherungsrecht

Reto_vonGlutz

Reto von Glutz

lic. iur., Rechtsanwalt

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