feuerwerk-anwaltskanzlei-luzern
– Dezember 31, 2023

Einen guten Start ins 2024!

Jedes Jahr leuchtet der Nachthimmel zu Silvester in bunten Farben und es knallt rund um den Globus. Doch das Zünden von Feuerwerk ist nicht immer erlaubt, und kann – bei falscher Handhabung – auch ganz schön schief gehen.

Zunächst soll gesagt werden, dass Feuerwerkskörper als pyrotechnische Gegenstände im Sinne von Art. 7 lit. a Sprengstoffgesetz (SprstG) gelten. Deshalb gilt für sie, wie auch für Sprengstoff, die Grundregel von Art. 17 SprstG: Wer mit pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Die Verantwortung für das gefahrlose Abbrennen des Feuerwerks liegt bei der Person, die das Feuerwerk zündet. Sie haftet also, sollte es zu einem Schaden kommen. Wer diese Grundregel missachtet, kann gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG mit einer Busse oder unter Umständen sogar mit Haft bestraft werden.

Gemäss Art. 68 Abs. 1-3 der Sprengstoffverordnung (SprstV) muss das Rauchen beim Umgang mit Feuerwerkskörpern unterlassen werden und es darf sich in der Nähe kein Feuer oder offenes Licht befinden. Auch müssen leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe ferngehalten werden.

Ausserdem muss der jeweilige Abstand, je nach Kategorie der Feuerwerkskörper (F1-F3 gemäss Anhang SprstV), zu Häusern, Autos und anderen Gegenständen sowie zu Menschen im Freien eingehalten werden, denn Feuerwerkskörper können auch in weiter Distanz noch Feuer entfachen. Es empfiehlt sich ausserdem, Löschmittel wie einen Feuerlöscher, eine Löschdecke oder einen Eimer Wasser zur Hand zu haben. Türen, Fenster und Dachluken sollten geschlossen und die Storen hochgezogen werden.

Beachten Sie ausserdem die Vorschriften über das Mindestalter, das je nach Kategorie des Feuerwerkskörpers gilt.

Auch ist es grundsätzlich verboten, Feuerwerk an anderen Tagen zu zünden, das ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur am 1. August und an in der Silvesternacht erlaubt. Für alle anderen Tage des Jahres bedarf es für ein Feuerwerk einer Bewilligung.

Wir wünschen Ihnen einen reibungslosen und unfallfreien Start in das neue Jahr und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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