Nicht selten verändern Ereignisse das Leben von einem Tag auf den anderen erheblich. Dies geschieht oftmals unerwartet. So können zum Beispiel eine Krankheit oder ein Unfall zum Verlust der Urteilsfähigkeit führen. Für Angehörige und nahestehende Personen ist in solchen Fällen oft unklar, durch wen die Interessen der betroffenen Person künftig gewahrt werden und wie die nächsten Schritte aussehen. Um diesen Unsicherheiten entgegenzuwirken und den eigenen Wünschen Rechnung tragen zu können, unterstützen wir Sie gerne bei der Errichtung Ihres Vorsorgeauftrags.
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person bestimmen, die sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll. Der Vorsorgeauftrag kann sowohl die Personen- und/oder Vermögenssorge als auch Ihre Vertretung im Rechtsverkehr umfassen. Bei der individuellen Ausgestaltung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Fragen zum Vorsorgeauftrag
Der Vorsorgeauftrag ist entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Bei der eigenhändigen Errichtung muss der Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben werden. Weiter ist er zu datieren und zu unterzeichnen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die öffentliche Beurkundung.
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie eine beliebige Person beauftragen. Dabei kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor und werden Sie handlungsunfähig, prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob die beauftragte Person für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignet ist.
Es ist auch möglich, mehrere Personen mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Diesfalls empfiehlt sich allerdings, genau festzuhalten, welcher Person der Stichentscheid zukommt, sollte ein Konsensentscheid ausgeschlossen sein.
Für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn gegebenenfalls kündigt, ist es zudem sinnvoll, Ersatzanordnungen zu treffen.
Grundsätzlich gilt die Vollmacht bereits ab ihrer Erteilung und erlischt mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht auch ausstellen mit ausdrücklicher Geltung über den Verlust der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.
Der Vorsorgeauftrag erlangt im Gegensatz zur Vollmacht erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit und mit anschliessender Inkraftsetzung durch die Erwachsenenschutzbehörde Geltung. Der Vorsorgeauftrag erlischt mit dem Tod der betroffenen Person oder mit der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit.
Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder welche Massnahmen sie ablehnt. Betrifft ein Vorsorgeauftrag lediglich die Vertretung im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen, handelt es sich daher materiell um eine Patientenverfügung. In solchen Fällen können nur natürliche Personen mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.