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– Dezember 19, 2023

Persönlicher Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage zeigt das Bundesgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Recht auf persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit seinem Kind nach Art. 273 Abs. 1 ZGB ein Persönlichkeitsrecht des Kindes dar. Dieses soll den Interessen des Kindes dienen. Die Entscheidung über den persönlichen Verkehr muss daher so getroffen werden, dass sie den Bedürfnissen des Kindes möglichst gut entspricht. Die Interessen der Eltern rücken dabei in den Hintergrund. Steht eine Gefährdung des Kindeswohls durch den persönlichen Verkehr im Raum, kann dieser als letzter Ausweg verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Das Bundesgericht als letzte Instanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz ohne Grund wesentliche Kriterien für die Entscheidung über das Besuchsrecht nicht beachtet hat oder sich das Urteil der Vorinstanz auf Tatsachen stützt, die für das Kindeswohl unerheblich sind oder gegen Grundsätze des Bundesrechts verstossen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung beziehungsweise der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit seinem Kind nur unter klaren Voraussetzungen geschehen darf, wobei mit Zurückhaltung entschieden wird (BGer 5A_95/2023 vom 17. Juli 2023).

Sollten Sie Fragen zum Thema Familienrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

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