Gesellschaftsgründung

Eine Gesellschaftsgründung geschieht nicht von heute auf morgen. Sie will durchdacht sein und ist oftmals Ergebnis eines intensiven Prozesses. Dabei gilt es sämtliche mit einer Gesellschaftsgründung einhergehenden Aspekte (Organisation, finanzielle Verhältnisse etc.) sorgfältig abzuwägen und die für den angestrebten Zweck optimale Gesellschaftsform zu wählen. Bei diesem Prozess unterstützen wir Sie tatkräftig und können dabei wiederum auf langjährige Praxiserfahrung und Fachkompetenz zurückgreifen.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch nach erfolgreicher Gesellschaftsgründung in weiteren rechtlichen oder treuhänderischen Belangen und stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. 

Fragen zum Gesellschaftsgründung

Nach schweizerischen Recht gibt es insgesamt acht Gesellschaften:

  • die einfache Gesellschaft,
  • Kollektivgesellschaft,
  • Kommanditgesellschaft,
  • Aktiengesellschaft (AG),
  • Kommandit-Aktiengesellschaft,
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Genossenschaft
  • und den Verein.

Dem Handelsregisteramt müssen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG), einer GmbH oder einer Genossenschaft bei der Anmeldung die «Lex Friedrich»- sowie die Stampa-Erklärung eingereicht werden. Diese sind im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch haben sie eine grosse praktische Bedeutung.

Mit der «Lex-Friedrich»-Erklärung erklärt die Gesellschaft, dass sie die Normen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) einhält bzw. sie keine Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes benötigt.

Mit der Stampa-Erklärung erklärt die Gesellschaft, dass sie den Gründern keine besonderen Vorteile gewährt oder zusichert. Darüber hinaus bescheinigt sie, keine anderen Sachwerte oder Verrechnungstatbestände zu übernehmen, die nicht bereits den Statuten oder den Handelsregisterbelegen entnommen werden können.