Der Umfang des Einsichtsrechts hängt davon ab, ob die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat oder nicht.
Bei der Gesellschaft ohne Revisionsstelle hat der Gesellschafter ein uneingeschränktes Einsichtsrecht. Wenn aber eine Revisionsstelle besteht, muss der Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Einsicht glaubhaft machen.
Der Grund für die Unterscheidung ist der Gegenstand des Einsichtsrechts. Es bezieht sich nämlich auf «Bücher und Akten», die regelmässig Bestandteil der Revision sind. Weil das Interesse eines Gesellschafters an der Einsicht aber ein anderes sein kann als jenes der Revisionsstelle, darf der Massstab an das berechtigte Interesse des Gesellschafters nicht zu hoch angesetzt werden.
Das Einsichtsrecht gewährt Zugang zu den «Bücher und Akten». Was im Einzelnen darunter fällt, ist nicht eindeutig. Grundsätzlich sind sämtliche Unterlagen erfasst, die nach Art. 962 OR aufbewahrt werden müssen. Die offene Wortwahl lässt auch darauf schliessen, dass nur diejenigen Unterlagen erfasst sind, deren Inhalt sich auf irgendeine Weise auf die Bilanz auswirken kann.
Grenzen des Informationsrechts (Art. 802 Abs. 3 OR)
Das Informationsrecht muss nur soweit gewährt werden, wie es der Gesellschafter für seine mitgliedschaftliche Stellung benötigt. Eine Ausübung des Rechts für die Verfolgung von gesellschaftlichen Zwecken oder um Missbrauch zu betreiben, ist unzulässig.
Auch unterliegt das Einsichtsrecht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es dürfen nur solche Informationen verlangt werden, die zur Erfüllung des Informationsinteresses erforderlich sind. Ist der Aufwand der Geschäftsführung demgegenüber unverhältnismässig hoch, kann das Einsichtsrecht dennoch verweigert werden.
Ausserdem können die Geschäftsführer das Einsichtsrecht einschränken, wenn die Gefahr besteht, dass die Informationen zweckentfremdet werden und der Gesellschaft dadurch ein Schaden drohen würde. Das müsste jedoch von der Gesellschaft geltend gemacht und belegt werden.
Zusammengefasst: Verfügt eine Gesellschaft über keine Revisionsstelle, hat jeder Gesellschafter das Recht auf Einsicht in «Bücher und Akten» der Gesellschaft. Nur wenn Interessen der Gesellschaft gefährdet würden und das auch bewiesen wird, darf das Einsichtsrecht beschränkt werden.
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