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– November 21, 2023

«Neben meinem Haus soll eine Mobilfunkanlage erstellt werden. Wie kann ich mich dagegen wehren?»

Die Wenigsten wären wohl begeistert, wenn neben ihrem Haus eine Mobilfunkanlage erbaut werden soll. Was Sie dagegen tun können und welche Einwände unter Umständen möglich sind.

Vorgehen

Für die Errichtung einer Mobilfunkanlage bedarf es einer Baubewilligung. Das Vorhaben muss deshalb zwingend die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bestimmungen einhalten. Daraus folgt, dass gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage grundsätzlich so vorgegangen werden kann, wie gegen jede andere Baubewilligung auch. Wie das Baueinspracheverfahren abläuft, lesen Sie hier.

Mögliche Einwände

  • Strahlenschutz

Gerade in Bezug auf die Strahlung muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen eingehalten werden. Gemäss Art. 4 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), wie sie bei Mobilfunkanlagen vorkommt, müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Steht fest, oder ist zu erwarten, dass einer oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 der NISV überschritten werden, ordnet die Behörde gemäss Art. 5 NISV ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.

 In der NISV hat der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte festgesetzt, die unterhalb der Immissionsgrenzwerten liegen. Sie weisen zwar keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, wurden aber nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, deren Ausmass sowohl in der Wissenschaft als auch in der Rechtsprechung ist, möglichst zu minimieren.

  •  Standort-Auswahlverfahren

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Mobilfunkanbieter ausserdem eine sorgfältige Standortermittlung nachzuweisen. Demnach müssen Mobilfunkanlagen prioritär an geeigneteren Standorten errichtet werden.

  • Landschaftsschutz

Nach §140 Abs. 1 PBG/LU müssen sich Bauten und Anlagen im Kanton Luzern in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Ihre Errichtung ist nicht erlaubt, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Mobilfunkantennen können insbesondere durch ihre Höhe und an exponierten Lagen (auf einem markanten Gebäude, auf einem Hügel, etc.), das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Um die Auswirkungen zu mildern, kann die Bewilligungsbehörde Auflagen bei der Gestaltung machen.

Neben dem Einspracherecht im Bewilligungsverfahren verfügen unmittelbar betroffene Nachbarn und in einem bestimmten Radius wohnhafte Personen über zivilrechtliche Klagemöglichkeiten aus dem Nachbarrecht zur Abwehr von übermässigen Einwirkungen auf das eigene Grundstück sowie dessen Wertverminderung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für eine (öffentlich-rechtliche) Einsprache oder (privatrechtliche) Klage gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage zahlreiche Gründe vorliegen können, die im Einzelfall geprüft und begründet werden müssen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Baurecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

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