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– November 29, 2023

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Beschluss der Generalversammlung angefochten werden?

In der Aktiengesellschaft gilt das Recht des Stärkeren. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen (mit Ausnahme besonderer Fälle; OR 703). Die unterlegenen Aktionärinnen und Aktionäre sind der Mehrheit aber nicht schutzlos ausgeliefert.

Verstösst ein Beschluss gegen das Gesetz oder die Statuten, kann jede Aktionärin und jeder Aktionär beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses verlangen (OR 706 I). Das Gesetz nennt Beispiele, bei denen die Anfechtung in Frage kommt, unter anderem:

  • Entzug/Beschränkung von Aktionärsrechten unter Verletzung von Gesetz oder Statuten
  • Entzug/Beschränkung von Aktionärsrechten in unsachlicher Weise
  • Ungleichbehandlung/Benachteiligung von Aktionären, die nicht durch den Gesellschaftszweck gerechtfertigt ist

Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Die Beispiele bilden eine Richtschnur und GV-Beschlüsse können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch aufgehoben werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind.

Letzteres ist der Fall, wenn (a) kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Beschluss vorliegt, der Beschluss (b) die Interessen der Minderheit verletzt und (c) ungerechtfertigt die Interessen der Mehrheit bevorzugt. Das heisst aber nicht, dass das Gericht jeden GV-Beschluss darauf prüfen kann, ob er im Interesse der Gesellschaft oder der Gesamtheit der Aktionäre liegt. Einzelne Aktionäre müssen akzeptieren, dass ihre Interessen von einer Mehrheit übergangen werden. Das Gericht kann nur eingreifen, wenn eine Mehrheit ihre Stellung offensichtlich zu Lasten einer Minderheit missbraucht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss jeweils für den Einzelfall geprüft werden.

Das Bundesgericht hatte letztens die Gelegenheit, diese Grundsätze praktisch anzuwenden (Urteil vom 13. Juli 2023). Die betroffene Aktiengesellschaft hatte im Wesentlichen zwei Aktionärinnen: Eine Mehrheitsaktionärin mit rund 69.39% der Stimmrechte und eine Minderheitsaktionärin mit rund 22.66% der Stimmrechte; der Rest befand sich im Streubesitz.

Die Minderheitsaktionärin hatte gemäss den Statuten das Recht, vier Personen in den 12-köpfigen Verwaltungsrat zu entsenden. Lediglich aus triftigen Gründen konnte die Mehrheitsaktionärin die Vorgeschlagenen nicht wählen. Mittels Statutenänderung sollte das Vorschlagsrecht der Minderheitsaktionärin auf ein Verwaltungsratsmitglied reduziert werden. Die Minderheitsaktionärin stimmte gegen die Statutenänderung, unterlag und focht diese vor Gericht an. Sie gewann in allen drei Instanzen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

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