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– Dezember 6, 2023

Mietzinsoffenlegung nach Umbau

Grundsätzlich muss in Luzern und anderen Kantonen, die die Formularpflicht vorsehen, beim Abschluss eines neuen Mietvertrags das vom Kanton genehmigte amtliche Formular verwendet werden. Darin müssen in der Regel Angaben zum Anfangsmietzins und die Gründe für eine allfällige Erhöhung enthalten sein. Doch wie sieht es aus, wenn eine Wohnung frisch saniert wurde?

Die Auskunft über den Anfangsmietzins entfällt grundsätzlich nur dann, wenn es sich um eine Erstvermietung handelt – es reicht hier der Vermerk, dass das Mietobjekt erstvermietet wird. Wird eine Mietwohnung vor Beginn des neuen Mietverhältnisses umfassend saniert beziehungsweise umgebaut und gab es infolgedessen grössere Änderungen bezüglich der Wohnfläche, des Grundrisses oder der Zimmerzahl, so wird sie behandelt, wie eine Erstvermietung in einem neu gebauten Gebäude.

Hingegen bewirken reine Umbau- oder Renovationsarbeiten allein keine Rechtfertigung für die Annahme einer Erstvermietung. Wird bei einer solchen Renovation der Mietzins erhöht, muss dies auf einem amtlichen Formular angekündigt und begründet werden. Bleibt die Höhe des Mietzinses nach einem Umbau oder einer Renovation unverändert, entfällt die Formular- und Begründungspflicht. Bemessungsgrundlagen für den unveränderten Mietzins müssen von der Vermieterin hingegen nicht angegeben werden.

Wichtig: Für die Anfechtung des Mietzinses haben die Mieter lediglich 30 Tage Zeit. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist: ist diese ungenutzt abgelaufen, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich und die Frist kann nicht mehr wiederhergestellt werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema Mietrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

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